Erstellt am 27.04.2011 um 20:46 Uhr von shortstuff
Das kommt darauf an, ob mit der Unterschrift der Erhalt der Abmahnung quittiert oder der Inhalt bestätigt werden soll. Das sollte eindeutig aus dem Schriftstück hervorgehen.
Wenn nichts dergleichen vermerkt ist, sollte man bei seiner Unterschrift handschriftlich vermerken, dass man damit lediglich den Erhalt zur Kenntnis nimmt, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts bestätigt!
Grüße shortstuff
Erstellt am 27.04.2011 um 21:51 Uhr von Torsten
Abmahnung
Begriff:
Rüge eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten, verbunden mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (insbes. Kündigung) für den Wiederholungsfall.
Form:
Mündlich oder schriftlich.
Mitbestimmung des Betriebsrats:
Keine; aber Informationsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Strittig).
Abgrenzung zur mitbestimmungspflichtigen Betriebsbuße (z. B. Verwarnung, Verweis):
Durch Betriebsbuße wird nicht ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gerügt, sondern ein Verstoß gegen die – im Mitbestimmungswege geregelte – betriebliche Ordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) geahndet.
Rechte des Betroffenen:
• Beschwerde beim Betriebsrat (§§ 84, 85 BetrVG); allerdings kein Einigungsstellenspruch, weil Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
• Gegendarstellung, die auf Verlangen zur Personalakte zu nehmen ist (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
• Klage auf Entfernung der ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte und Vernichtung der Abmahnung bzw. Klage auf Rücknahme einer mündlich ausgesprochenen Abmahnung.
Erstellt am 28.04.2011 um 00:30 Uhr von Kölner
@Torsten
Ist Dir die 'causa Guttenberg' geläufig?
Du solltest Quellen nennen am Ende eines Zitates...
Erstellt am 28.04.2011 um 08:16 Uhr von Südmann
grundsätzlich muß man bei einer Abmahnung gar nichts, noch nicht einmal den "Erhalt" unterschreiben,
also wenn sie nicht will, lässt sie es eben bleiben