Erstellt am 29.08.2006 um 09:57 Uhr von Frank B.
Wen der Leiter ein leitender Angestellter ist, reicht es aus. Wie will der AG sonst "arbeitsrechtliche Konsequenzen" geltend machen. Aber dies sollte des AG´s Problem sein und nicht das des Abgemahnten.
Erstellt am 29.08.2006 um 10:01 Uhr von Ramses II
Die Unterschrift eines leitenden Angestellten als Gültigkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung?
Da habe ich meine Zweifel!
Dem Arbeitsrichter wird wohl die Unterschrift eines diziplinarischen Vorgesetzten reichen. Das wird in aller Regel nicht der Leiter "EINER" Abteilung sein, aber z.B. der Leiter der Abteilung in der der abgemahnte AN arbeitet.
Erstellt am 29.08.2006 um 16:38 Uhr von kandesbutzler
ich gehe auch davon aus das die frage von katrin einfach zu ungenau gestellt wurde !
wer eine genaue antwort will - muss gerade in so einem fall sehr präzise sein was die frage betrifft.
- irgendein oder der für den bereich zuständig abteilungsleiter
- fachlich oder diszilinarisch vorgesetzte
ggf gibt es sogar anweisungen in der firma das abmahnungen nur über die persa erstellt werden dürfen ( bei uns ist das zumindest so - weil die aufgrund der erfahrung in der vergangeheit erkannt haben das der nicht geschulte vorgesetzte sich und dem AG keinen Gefallen mit der Abmahnung getan hat - schwammig formuliert, fehlende oder flasche gründe ..... )