Erstellt am 30.01.2007 um 17:02 Uhr von Gerd
Schau bitte unter §37 Abs.6 BetrVG.nach.Dort wirst du fesstellen
das dort nichts über die Entfernung geagt wird.Voraussetzung ist das der Betriebsrat die Entsendung beschlossen hat.
Erstellt am 30.01.2007 um 17:13 Uhr von packer
such dir eine aus, die weit genug weg is :)
dann müsstest du auch nicht deine fahrzeit, die ausserhalb deiner betriebsüblichen arbeitszeit liegt, als private zeit vergeuden ;)
nee, kommt immer drauf an. wohnste in berlin und musste einmal durch die stadt mit der tram, der u und der ringbahn kommste auch auf zwei stunden... schienenersatzverkehr mal ganz verdrängt... da fahr ich von kassel nach hamburg in der selben zeit...
Erstellt am 30.01.2007 um 17:18 Uhr von Gerd
ok. da muss ich dir recht geben.
Erstellt am 30.01.2007 um 18:05 Uhr von kawa
Reisezeit ist Arbeitszeit und auch so zu vergüten.
Wenn dann noch der ganze Arbeitstag für Schulung genutzt wird, kommst du eh über 10 Std. Und das geht nun mal gar nicht.
Übrigens gibt es z.B. vom Bildungswerk Verdi Seminare, die einen Pauschalpreis haben incl. Übernachtung und Vollpension! Wenn der Beschluss für so eines getroffen wird ist eh alles i.o.
LG, Kawa
Erstellt am 30.01.2007 um 19:56 Uhr von wölfchen
Habe auch noch was interessantes dazu gefunden:
Mit Beschluss vom 3.9.2004 – 12 BV 56/04 des Arbeitsgerichts
Duesseldorf, wurde unter anderem folgendes zum § 37 Abs. 6 BetrVG festgelegt:
"Zuzumuten ist es einem Betriebsrat nicht, ein Seminar mit
täglicher An- und Abreise zu besuchen. Eine Fahrtzeit von einer
Stunde und die Entfernung von 74 km sprechen dagegen. Der
abendliche Austausch mit Kollegen ueber die Seminarthemen und
der Rat von anderen, erscheinen dem Gericht als sehr wichtig".
Erstellt am 01.02.2007 um 08:22 Uhr von jubelius.eurec
Vielen Dank ihr habt mir sehr weiter geholfen.
Erstellt am 13.02.2007 um 15:47 Uhr von packer
@ kawa
... wenn die reisezeit während deiner üblichen arbeitszeit stattfindet geb ich dir recht. sonst ist sie nicht anzurechnen...
bei einem teilzeitbeschäftigten BR ist sie anzurechnen sobald ein BR seine arbeitszeit in der reisezeit des teilzeit BR hatt.