Erstellt am 14.11.2018 um 15:54 Uhr von celestro
warum sollte es da eine Obergrenze geben ? Der AG muß zusehen, wie die Arbeit geschafft wird. Und wieso wollt Ihr dem AG hieir überhaupt Steine in den Weg legen ?
Erstellt am 14.11.2018 um 16:43 Uhr von Pickel
Sofern er die Aussage als Teamleiter und nicht als EBRM tätigt tut ihr gut daran, die Rollen nicht zu vermischen.
Erstellt am 14.11.2018 um 17:19 Uhr von celestro
"Sofern er die Aussage als Teamleiter und nicht als EBRM tätigt tut ihr gut daran, die Rollen nicht zu vermischen."
Wieder einmal im falschen Thema gepostet ?
Erstellt am 14.11.2018 um 18:42 Uhr von Moreno
Pickel hast Dich wieder verlaufen?
Erstellt am 14.11.2018 um 23:51 Uhr von paula
ich vertrete nun einen Kollegen schon fast 2 Jahre, weil er leider erkrankt ist. Das ist weder verwerflich, noch unterliegt es der Mitbestimmung
Erstellt am 15.11.2018 um 14:36 Uhr von basilica
Mitbestimmung dürfte nach § 99 BetrVG allerdings ins Spiel kommen, wenn die Vertretung quasi eine Versetzung ist, also den Kriterien des § 95 Abs 3 BetrVG genügt. Länger als ein Monat mit anderen Tätigkeiten betraut, unter anderen Kollegen, in anderen Räumlichkeiten, unter anderen Vorgesetzten etc: Die Kriterien sind nicht so ganz scharf, bei "Versetzungen" an weit entfernte Orte würde ich die Reißleine zB auch schon bei weit unter einem Monat Vertretungszeit ziehen.