Arbeitszeitänderung / Vertretung
Wer kann uns schnell einen Tipp geben? Einer Kollegin wurde vor ca. 3-4 Wochen mitgeteilt, dass sie vertretungsweise in der 38. KW an der Telefonzentrale arbeiten soll. Ihre bisherige Arbeitszeit: Mo - Do ca. 7.00 - 15.30 Uhr Fr. ca. 7.00 - 14.30 Uhr Letzten Freitag wurde ihr dann mitgeteilt, dass sie von Mittwoch bis Freitag bis 16.00 Uhr an der Zentrale sitzen soll. Dummerweise hat sie am Mi um 16.00 Uhr einen Termin und am Freitag um 15.30 Uhr. Antwort der GF: Die Freizeitgestaltung solle sie doch auf das Wochenende verlegen. Besteht Mitbestimmung des BR einmal wegen der Arbeitsplatzänderung/Versetzung und auch wegen der Arbeitszeitveränderung
Community-Antworten (2)
21.09.2010 um 15:35 Uhr
Kommt auf ihren Arbeitsvertrag an, was steht da für ein Einsatzort und Tätigkeit? Bei uns im Krankenhaus wird man als Krankenschwester eingestellt, der Ort ist nicht dabei, damit hat die MA keine Chance dagegen vorzugehen. Von einer Versetzung spricht das BetrVG bei einer Zuweisung auf einen anderen Arbeitsplatz von mind. 1 Monat und es müsse sich die Arbeit an sich ändern. Andersherum hat sie einen Schichtplan nachdem sie eingeteilt wird? Dann gilt die Arbeitszeit die da hinterlegt ist. AG bestimmt Zeit und Ort der Arbeitsleistung, gibt es einen Schichtplan hat der AG seine Direktion damit verspielt.
21.09.2010 um 15:36 Uhr
Hi,
ihr seid bei beidem in der Mitbestimmung, einmal nach §99 BetrVG (Versetzung, sofern die Gründe zutreffend sind) und dann nochmals nach §87 BetrVG bei den Arbeitszeitänderungen. Die Mitbestimmung einfordern, gerade im Hinblick auf den privaten Termin!! Bei so einer Aussage des AG würde ich direkt androhen, daß die Beschäftigung der Kollegin in der Telefonzentrale ggf. per einstweiliger Verfügung untersagt wird.
Wie steht die Kollegin sonst zu den AZ?? Ist ja nur ne halbe Stunde unterschied?!
Hat unser AG auch mal versucht. Aber: Die Leute planen erst ihre AZ, und dann die Freizeit. Eine Änderung der AZ im laufenden Plan ist mitbestimmungspflichtig, immerhin habt ihr auch die Freizeit eurer AN zu schützen!
@birwein Das BetrVG spricht von einer Versetzung nach §95, Abs 3 BetrVG, wenn die Zuweisung eines anderes Arbeitsbereiches mit der Dauer von mind. einem Monat oder (!!) eine erhebliche Änderung der Umstände eintritt, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
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