Erstellt am 13.01.2007 um 00:00 Uhr von Lotte
Stolberger,
wenn der AN seine Arbeitskraft angeboten hat, bekommt er vollen Lohn wenn der Annahmeverzug im AV nicht deutlich und klar ausgeschlossen ist.
Siehe BGB §615 und §293.
Erstellt am 13.01.2007 um 09:53 Uhr von Fayence
Lotte,
ich bin mir sehr sicher, dass der § 615 BGB (Annahmeverzug / Betriebsrisiko) im AV nicht ausgeschlossen werden darf!
Stolberger,
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist zu vergüten!
Erstellt am 13.01.2007 um 10:17 Uhr von Kölner
@Fayence
Es sei denn es gibt eine - wie auch immer geartete - Ausgleichsregelung. Nennen wir sie BV Arbeitszeitkonto mit Kontigentierung.
Erstellt am 13.01.2007 um 11:25 Uhr von Fayence
Kölner,
dann sind wir uns doch aber einig! Eine "Ausgleichsregelung" bedeutet nicht den Verzicht auf Ansprüche, die aus dem §615 BGB entstanden sind.
Erstellt am 13.01.2007 um 11:37 Uhr von Stolberger
Hallo ..
Danke erst einmal für die Hilfe an alle…
Zu Kölner es gibt keine Ausgleichsregelung. (BV Arbeitszeitkonto mit Kontingentierung)
Erstellt am 13.01.2007 um 15:48 Uhr von Lotte
Fayence,
habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt...
Stolberger,
es gibt Urteile dazu, dass der AG jemanden nicht kurzfristig zum Dienst beordern oder nach Hause schicken kann.
Zum Beispiel BAG Urteil vom 7.11.2002, 2 AZR 742/00
Erstellt am 13.01.2007 um 20:17 Uhr von Stolberger
Danke Lotte
Es werden die Entscheidungen der letzten vier Jahre ab dem 1. Januar 2003 eingestellt.
Daher wird dieses Urteil nicht mehr angezeigt.
Habe es aber bei Google gefunden Danke.