Erstellt am 25.11.2019 um 12:57 Uhr von Kratzbürste
Dazu ist der BR der falsche Ansprechpartner. Das fällt unter die Regelungssperre des § 77 Abs.3 BetrVG.
Teilt dem AG mit, dass er sich an die Gewerkschaft wenden möge ( auch wenn ihr keinen Tarif habt). Oder er möge Kurzarbeit anmelden. Dazu müsstet ihr eine BV abschließen
Erstellt am 25.11.2019 um 13:05 Uhr von DaywalkerBRD
Danke für die schnelle Info.
Heist also im Klartext, dass der BR so etwas grundsätzlich nicht mitzubestimmen hat. Sondern der AG mit der Gewerkschaft (auch wenn nicht Tarifgebunden) zu regeln hat. oder im schlimsmten Fall der BR mit dem AG eine BV Kurzarbeit beschließt.
Erstellt am 25.11.2019 um 13:30 Uhr von Pjöööng
"Die" Gewerkschaft wird sich erstaunt die Augen reiben wenn ihr keinen TV habt und mit ihr die Verkürzung der Arbeitszeit verhandeln wollt!
Wenn Ihr nicht tarifgebunden seid, dann geht der Weg nur über individuelle (also mit jedem einzelnen Arbeitnehmer) Vereinbarungen oder Änderungskündigungen, oder eben Kurzarbeit.
Erstellt am 25.11.2019 um 13:35 Uhr von DaywalkerBRD
OK und wenn der AG das über Änderungskündigungen versuchen würde, aber es AN gibt die das nicht akzeptieren, was würde dennen dann im schlimmsten Fall passieren.
Erstellt am 25.11.2019 um 14:22 Uhr von Pjöööng
Der schlimmste Fall wäre dann für die AN dass ihr Arbeitsverhältnis dann gekündigt wäre, wogegen sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren können. Für den Arbeitgeber wäre der schlimmste Fall wenn die Mitarbeiter alle ihre Kündigungsschutzklage gewinnen.
Erstellt am 25.11.2019 um 14:24 Uhr von wdliss
wikipedia Änderungskündigung:
Im Arbeitsrecht ist die Änderungskündigung eine Form der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter geänderten, meist schlechteren Bedingungen fortzusetzen. Das deutsche Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz (KSchG; siehe Erläuterungen dort) einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung (zum Beispiel Betriebsstättenverlagerung) greift. Greift der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot auch unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung rechtswirksam ist. Die Prüfung einer Änderungskündigung bei Arbeitsverhältnissen im Urteil erfolgt dabei gemäß § 2 KSchG folgendermaßen:
1. Zugang einer Änderungskündigung in Schriftform
2. Angebot, zu neuen Arbeitsbedingungen zu arbeiten in Schriftform
3. Annahme unter Vorbehalt (Inzidentprüfung, ob Klagefrist des § 7 Hs. 2 KSchG eingehalten wurde)
4. Sozial gerechtfertigt?
1. Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG
2. Änderung der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt ("hätte Änderung billigenderweise angenommen werden müssen")
Erstellt am 25.11.2019 um 14:29 Uhr von DaywalkerBRD
Danke für die schnellen Informationen...
damitz ist mir schon mal weitergeholfen..... nehme aber gerne weiter Informationen dazu an....
Erstellt am 25.11.2019 um 15:36 Uhr von Krambambuli
Das mit der Änderungskündigung ist wohl bei der geschilderten Situation eher theoretisch. Ich würde den AG Kurzarbeit empfehlen.