Erstellt am 10.01.2007 um 15:23 Uhr von ssgg
eine ähnliche Frage wurde doch schon von Dir mit 10654 gestellt.
Laß den AG doch einfach noch 'ne Wiese platt machen, damit die Kisten mit dem Rohr im A..... ausreichend Platz finden.
Und die MA zahlen dann Miete für den Parkplatz
Erstellt am 10.01.2007 um 15:24 Uhr von michel
Hallo Stecker
laut Arbeitsstättenrichtlinie 1 Parkplatz pro 3 Mitarbeiter
Erstellt am 10.01.2007 um 15:30 Uhr von Zweifel (wo kann ich mich bitte anmelden)?
michel,
wo kann man das denn bitte nachlesen?
Erstellt am 10.01.2007 um 15:40 Uhr von noch mehr Zweifel
vermutlich unter ASR 25/1-- Sitzgelegenheiten............
.....zum kurzfristigen Hinsetzen während der Arbeit
Erstellt am 10.01.2007 um 16:08 Uhr von ssgg
ich habe folgendes etwas widersprüchliches in LexisNexis/Arbeitsrechtlexikon entdeckt:
Aus der *Fürsorgepflicht* ergibt sich, dass der Arbeitgeber für Fahrzeuge, mit denen Arbeitnehmer zu ihrem Arbeitsplatz gelangen, Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen hat. Dies gilt für Fahrräder, Mopeds usw. Für PKWs ist nach Möglichkeit ein Parkplatz zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung ist jedoch, dass dies dem Arbeitgeber überhaupt unter vertretbarem Aufwand möglich ist; in innenstadtgelegenen Betrieben z.B. wird der Platz dazu schlicht fehlen.
Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Ausstattung und Verwaltung des Parkplatzes . Dazu zählen:
Ebenheit und Pflasterung
Beleuchtung
Sicherheit bei schlechter Witterung
Streupflicht
Nicht in seine Haftung fallen Schäden, die ebenso auf anderen üblichen Parkplätzen hätten entstehen können, z.B. Unfallschäden durch Fahrlässigkeit.
zur Fürsorgepflicht:
4. Eigentumsschutz
Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber zum Schutz des Eigentums des Arbeitnehmers verpflichtet, soweit dieser sein Eigentum berechtigterweise in den Betrieb eingebracht hat. Hierzu gehören u.a. Kleidung, Geldbörse, Armbanduhr, Kraftfahrzeuge, Fahrräder. Der Arbeitgeber muss für einen angemessenen Schutz dieser Gegenstände sorgen. Zu seinen Verpflichtungen gehört es beispielsweise, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Spinde mit einem nicht leicht aufzubrechenden Schloss zu sichern. Eine Verpflichtung, Parkplätze zur Verfügung zu stellen, besteht, soweit der Betrieb nur mit eigenen Fahrzeugen erreicht werden kann und die Schaffung von Parkplätzen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar ist. Soweit Parkplätze geschaffen worden sind, müssen sie verkehrssicher sein. Eine Bewachungspflicht für die Parkplätze besteht aber nicht .
Keine Sorgepflicht besteht für Sachen des Arbeitnehmers, die in keiner Beziehung zu der zu erbringenden Arbeitsleistung stehen, wie z.B. Radiogeräte, Schmuck, Fotoapparat.
Erstellt am 11.01.2007 um 09:42 Uhr von Kleine Hexe
Vielleicht hilft auch die Stellplatzverordnung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Stellplatzverordnung
1. nur für Neubauten und
2. keine zwingende Verpflichtung für den AG der möglichen Nutzung durch die Mitarbeiter und schon gar nicht kostenlos.
Erstellt am 11.01.2007 um 09:51 Uhr von stecker
Ich danke Euch und hoffe daß ich mit diesem Thema nicht weiter nerven muß.
Also sorry ssgg
Gruß Stecker