Erstellt am 27.07.2009 um 09:12 Uhr von carrie
@spong
Ihr seit in der Mitbestimmung, § 87 Abs. 1 Nr. 1 (BAG v. 5.3.59, AP)
Erstellt am 27.07.2009 um 09:28 Uhr von paula
@carrie
hast Du das Urteil mal gelesen? Die hier gestellte Frage wird dort nicht beantwortet...
Erstellt am 27.07.2009 um 10:08 Uhr von carrie
@paula
Jepp, hab es auch gerade gesehen, sorry.....hatte es aus dem Kommentar
Erstellt am 27.07.2009 um 10:21 Uhr von paula
kein Problem. Ich habe nur einen Hinweis auf das Urteil des LAG Hamm 11.06.1986 gefunden. Nach dem ist es wohl mitbestimmunsfrei... Aber leider kann ich den Volltext nicht finden.
Erstellt am 27.07.2009 um 10:31 Uhr von ridgeback
Es unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die keine leitenden Angestellten sind, betriebliche Parkplätze zuweisen will, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Parkplatz innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes liegt. Denn insoweit geht es nicht um das Arbeitsverhalten der betroffenen Arbeitnehmer, sondern um deren Verhalten in Bezug auf die betriebliche Ordnung. (Leitsatz der Redaktion)
LAG Hamm, Beschluß vom 11.06.1986 - 12 TaBV 16/86 (ArbG Hamm, Beschluß vom 29.10.1985 - 1 BV 23/85 L)
Erstellt am 27.07.2009 um 10:37 Uhr von diealte
Erkundigt euch einmal bei den zuständigen Baubehörden und Ordnungsamt ob es vielleicht sogar entsprechende landesrechtliche oder kommunalrechtliche Regelungen (Stellplatzverordnungen/-satzungen) gibt welche Vorschriften über die Ausweisung von Parkplätzen gibt. Vielerorts gibt es solche, dann muss der AG / Grundstücksinhaber diese ausweisen.
Erstellt am 27.07.2009 um 10:49 Uhr von SuzieQ
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebes und
des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Hierzu gehört das Abstellen von PKW im
Betrieb[1].
Mitbestimmungsfrei ist aber die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einrichtung neuer
Parkplätze, insbesondere über die Frage, ob vorhandener Raum als Parkplatz der Belegschaft
oder als Lagerplatz benutzt werden soll[2]. Mitbestimmungsfrei ist auch die Reservierung
bestimmter Parkplätze für leitende Angestellte[3].
[1] BAG, Urteil vom 5.3.1959, 2 AZR 268/56; LAG Hamm, Beschluss vom 11.6.1986, 12 TaBV 16/86.
[2] ArbG Wuppertal, Beschluss vom 7.1.1975, 1 BV 33/73.
[3] LAG Hamm, Beschluss vom 11.6.1986, 12 TaBV 16/86.
Erstellt am 27.07.2009 um 11:57 Uhr von paula
Suzie Q
wer schon im Internet einfach kopiert sollte wenigstens die Fundstelle angeben!
BR legen immer großen Wert darauf dass alles korrekt läuft aber im Internet ist wohl alles erlaubt!