Erstellt am 13.12.2006 um 14:41 Uhr von K.Etzer
"Habe mittlerweile herausgefunden, daß auch die Wahl, ob man einen Betriebsarzt anstellt, freiberuflich beschäftigt oder einen überbetrieblichen Dienst beauftragt, der Mitbestimmung unterliegt. "
Wo hast du das herausgefunden? Ich habe das so noch nicht gelesen.
Erstellt am 14.12.2006 um 09:30 Uhr von kai
Moin,
"§ 9 Abs. 3 ASiG beläßt dem Arbeitgeber die Wahl, ob er Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer einstellen, ob er insoweit freiberuflich tätige Kräfte beschäftigen oder ob er sich einem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit anschließen will.
Die Wahl unter diesen drei Möglichkeiten der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.30 Die unterschiedlichen Kosten der einzelnen Formen sind dabei von den Betriebspartnern bzw. der Einigungsstelle nur im Rahmen der Abwägung der betrieblichen Interessen zu berücksichtigen."
(Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage 2000, § 344, RN 25)
Die Fußnote 30 im Text verweist außer auf die üblichen Verdächtigen ( Fitting, Richardi) auf BAG 1. Senat, Beschluß vom 10.04.1979 - 1 ABR 34/77. Daraus der Leitsatz:
"Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn entschieden wird, welche der drei Möglichkeiten zur Erfüllung des § 2 Abs. 1 ArbSichG für den Betrieb zu wählen ist (angestellter Betriebsarzt, freiberuflich tätiger Betriebsarzt oder überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten)."
Gruss,
Kai
Erstellt am 14.12.2006 um 09:43 Uhr von Rolfo2
Hallo Kai,
wenn es damals noch keinen BR gab, gabs auch keine Mitbestimmung, also insoweit erledigt.
Wie du schon geschrieben hast, gibt es triftige Gründe für eine Abberufung des Betriebsarztes oder einer externen Sicherheitsfachkraft kann der BR tätig werden.
In den meisten Bertrieben wird ja dafür der Betriebsärztliche Dienst ( BAD ) die Aufgaben wahrnehmen und dort herrscht ja ein Wechsel von Ärzten wie beim Küchenpersonal von McD