Erstellt am 05.10.2005 um 12:58 Uhr von viktor
Die Frage des Werksarztes (siehe auch Arbeitssicherheitsgesetz) unterliegt der Mitbestimmung ders § 87 Abs 1 Satz 7 BetrVG und - sofern der Arzt als Arbeitnehmer eingestellt wird - auch § 99 BetrVG. Der § 87 löst ein Initiativrecht des BR aus. Hier kann der BR Forderungen stellen. Ich denke allein das Hohe Alter läßt vermuten, das Zweifel an der persönlichen Befähigung gemäß § 4 AsiG bestehen (ich will ihm natürlich nicht unrecht tun, das musst Ihr schon entscheiden)