Erstellt am 17.09.2006 um 18:34 Uhr von Lotte
@anjab,
laut § 3 SchwbVWO ist die Liste der WB zur Einsicht an geeigneter Stelle auszulegen.
Erstellt am 17.09.2006 um 18:57 Uhr von Mona-Lisa
@Lotte,
ich komm da auch ein wenig in`s grübeln.........
der 3er§ bestätigt deine Antwort in jeder Hinsicht, aber - auch bei uns wurde schon mal angefragt, wie das mit der Wählerliste ist.
Ein schwerbehinderter Kollege, bei dem die Behinderung nicht sichtbar ist, will nicht, dass der ganze Betrieb davon in Kenntnis gesetzt wird. Er will auch nicht wählen...........
Erstellt am 17.09.2006 um 19:54 Uhr von Lotte
@Mona-Lisa,
deswegen habe ich geschrieben "an geeigneter Stelle auszulegen"
Ich würde die Liste bei uns im BR Büro auslegen. Das jeder, der sich die Mühe machen will, Einsicht hat, kann - so glaube ich - nicht verhindert werden, aber aushängen würde ich sie auf keinen Fall.
Vielleicht schaue ich mal, ob ein Gericht sich mit dieser Problematik schon mal befasst hat.
Erstellt am 17.09.2006 um 20:26 Uhr von Lotte
@anjab, mona-lisa,
habe etwas gefunden:
http://www.schwbv.de/urteile/24_bv_255_02.pdf#search=%22Liste%20der%20Wahlberechtigten%2C%20%20SchwbV%22
Dort ist beschrieben, dass zum einen nur WB Einsicht nehmen können und die auch nur unter dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamen.
Erstellt am 17.09.2006 um 21:22 Uhr von Fayence
"Dort ist beschrieben, dass zum einen nur WB Einsicht nehmen können und die auch nur unter dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamen."
Lotte,
Du willst damit aber hoffentlich nicht sagen, dass die WB nur Einblick unter dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens nehmen dürfen, oder?
Erstellt am 17.09.2006 um 22:31 Uhr von Lotte
Fayence,
Du hast es scheinbar nicht gelesen?
Habe nur beschrieben was dort steht, ich weiß nicht wie es gemacht werden kann, das ArbG Stuttgart hat diese Vorgehensweise jedenfalls nicht moniert.
Erstellt am 17.09.2006 um 23:11 Uhr von Fayence
Lotte,
wenn ich das Urteil nicht gelesen hätte, hätte ich meine Frage nicht so gestellt! Dann lese doch noch einmal die Begründung, warum diese Vorgehensweise nicht beanstandet wurde.
Auf alle Fälle wird mit diesem Urteil nicht ausgeschlossen, dass die Wählerliste für jeden zugänglich ausgelegt werden kann! Und diese Antwort hat anjab erhofft!
P.S.
Habe das Urteil übrigens aus purem Eigennutz gelesen, da ich diese Thematik erst vor kurzem mit unserem Schwerbehindertenvertreter durchgekaut habe!
Erstellt am 17.09.2006 um 23:18 Uhr von Lotte
Fayence,
"Auf alle Fälle wird mit diesem Urteil nicht ausgeschlossen, dass die Wählerliste für jeden zugänglich ausgelegt werden kann! Und diese Antwort hat anjab erhofft!"
Habe anjab eher so verstanden, dass sie nicht möchte, dass die Wählerliste für alle einsichtig ist.
Erstellt am 17.09.2006 um 23:35 Uhr von Fayence
Lotte,
aus genau diesem Grund steht in meinem Satz auch keine doppelte Verneinung!
Gute Nacht!
Erstellt am 18.09.2006 um 07:31 Uhr von Lotte
Fayence,
wenn etwas nicht ausgeschlossen ist, dann ist es ja wohl möglich, oder?
M.E. ist es aber keinesfalls so, dass alle MA Einsicht in die WL haben, sondern nur diejenigen, die es betrifft, sprich die WB.
Erstellt am 18.09.2006 um 08:17 Uhr von Fayence
Lotte,
"Und diese Antwort hat anjab erhofft!" habe ich auf das Urteil bezogen! Gebe zu, dass meine Antwort missverständlich war.
Einen schönen Tag noch!