Erstellt am 15.04.2008 um 21:06 Uhr von br01
schau mal hier
http://www.agsv.nrw.de/Service/Gleichstellungsantrag/index.php
"Auswirkung des Gleichstellungsantrages und der Gleichstellung
Wer den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat und darüber dem Dienstvorgesetzten/Arbeitgeber berichtet hat, wird unter Vorbehalt wie ein Gleichgestellter behandelt."
demnach wohl auch Wahlberechtigt.
Erstellt am 15.04.2008 um 21:17 Uhr von Lotte
Bagger,
ich meine, dass Menschen ohne endgültigen Bescheid nicht wahlberechtigt sind. Hatte vor zwei Jahren die gleiche Frage und bekam diese Antwort durch das Integrationsamt. Vielleicht kannst Du dort auch nochmal fragen.
Erstellt am 15.04.2008 um 21:20 Uhr von br01
und da wäre noch
SGB IX
§ 68 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) 1Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit.
-----> 2Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.
Erstellt am 15.04.2008 um 21:34 Uhr von Mona-Lisa
@br01,
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten
- schwerbehinderten Menschen und
- gleichgestellte behinderten Menschen nach SGB IX §2(3)
http://www.schwbv.de/wahlen.html#Wer_darf_waehlen
das würde wohl heissen, dass der Antrag genehmigt sein muss und Lotte da gar nicht so falsch liegt.....
Erstellt am 15.04.2008 um 21:42 Uhr von br01
@Mona-Lisa
ist das so eindeutig ?
nach §68(2)2 könnte man es auch anders interpretieren. oder ?
Erstellt am 15.04.2008 um 21:47 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Ich würde ab Antragstellung wählen lassen...
Erstellt am 15.04.2008 um 21:56 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
naja, wenn man bedenkt, dass bei einer Sozialauswahl der Gleichstellungsantrag als solcher auch bereits den Behindertenstatus/Kündigungsschutz von mindestens 50 % auslöst, wäre ich auch deiner Meinung.
Fraglich ist nur, ob bei einem Wähler, der einen noch nicht genehmigten Antrag laufen hat, eine Wahl über den Haufen werfen könnte, sofern ein anderer der Meinung ist, dass er hätte nicht wählen dürfen.....
Erstellt am 18.04.2008 um 22:48 Uhr von Lotte
br01, Kölner,
m.E. heißt der Satz "Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam" soviel, dass bei positiver Antragsbewilligung die Gleichstellung ab Antragsstellung wirkt. Ansonsten gelten die Fristen des §69 und seiner Verweise.
Siehe dazu auch
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.3.2007, 2 AZR 217/06