Wahl der Schwerbehindertenvertretung - wer ist Wahlberechtigt?
Hallo zusammen,
wer einen Grad der Behinderung von mehr als 30% aber weniger als 50% besitzt und bei der Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, der mindestens drei Wochen zurück liegt, auch wenn dieser später nicht genehmigt wird, ist im Falle einer Kündigung so zu behandeln als hätte er eine Behinderung. Das heist vor dem Auspruch einer Kündigung muss erst das Integrationsamt um Zustimmung gebeten werden.
Kann mir jemand sagen ob es in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstand für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung oder direkt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine Vergleichbare Lösung gibt.
Also ist es möglich das jemand die Wahlberechtigung besitzt (Vielleicht vorübergehend) bei dem noch nicht abschließend geklärt ist op er Schwerbehinderter oder diesem Gleichgestellt ist. Oder gibt es eine andere Möblichkeit das Wahlrecht zu erlangen.
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Community-Antworten (8)
15.04.2008 um 23:06 Uhr
schau mal hier http://www.agsv.nrw.de/Service/Gleichstellungsantrag/index.php
"Auswirkung des Gleichstellungsantrages und der Gleichstellung
Wer den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat und darüber dem Dienstvorgesetzten/Arbeitgeber berichtet hat, wird unter Vorbehalt wie ein Gleichgestellter behandelt."
demnach wohl auch Wahlberechtigt.
15.04.2008 um 23:17 Uhr
Bagger, ich meine, dass Menschen ohne endgültigen Bescheid nicht wahlberechtigt sind. Hatte vor zwei Jahren die gleiche Frage und bekam diese Antwort durch das Integrationsamt. Vielleicht kannst Du dort auch nochmal fragen.
15.04.2008 um 23:20 Uhr
und da wäre noch SGB IX § 68 Geltungsbereich (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. (2) 1Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. -----> 2Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.
15.04.2008 um 23:34 Uhr
@br01,
Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten
- schwerbehinderten Menschen und
- gleichgestellte behinderten Menschen nach SGB IX §2(3)
http://www.schwbv.de/wahlen.html#Wer_darf_waehlen
das würde wohl heissen, dass der Antrag genehmigt sein muss und Lotte da gar nicht so falsch liegt.....
15.04.2008 um 23:42 Uhr
@Mona-Lisa ist das so eindeutig ? nach §68(2)2 könnte man es auch anders interpretieren. oder ?
15.04.2008 um 23:47 Uhr
@Mona-Lisa Ich würde ab Antragstellung wählen lassen...
15.04.2008 um 23:56 Uhr
@Kölner, naja, wenn man bedenkt, dass bei einer Sozialauswahl der Gleichstellungsantrag als solcher auch bereits den Behindertenstatus/Kündigungsschutz von mindestens 50 % auslöst, wäre ich auch deiner Meinung. Fraglich ist nur, ob bei einem Wähler, der einen noch nicht genehmigten Antrag laufen hat, eine Wahl über den Haufen werfen könnte, sofern ein anderer der Meinung ist, dass er hätte nicht wählen dürfen.....
19.04.2008 um 00:48 Uhr
br01, Kölner, m.E. heißt der Satz "Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam" soviel, dass bei positiver Antragsbewilligung die Gleichstellung ab Antragsstellung wirkt. Ansonsten gelten die Fristen des §69 und seiner Verweise. Siehe dazu auch BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.3.2007, 2 AZR 217/06
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