Erstellt am 14.11.2006 um 16:29 Uhr von packer
hi floh,
im SGB IX §95 (6) steht, daß die vorschriften bei der z.B. BR-wahl sinngemäß anzuwenden sind. in dem Gesetz der Wahlordnung WO ist geregelt, wie eine schriftliche stimmabgabe auszusehen hat, wenn der betreffende nicht körperlich anwesend sein kann. ist er krankgeschrieben aber nicht vom arzt bettlägrig, so kann er sehr wohl an einer wahl im betrieb an der urne teilnehmen. sollte es im vorfeld schon ersichtliche probleme durch den arbeitgeber geben, so würde ich mir von meinem arzt eine unbedenklichkeitserklärung ausstellen lassen.
selbst auf diese art erkrankte mitarbeiter können z.b. auch an einer regelmäßigen betriebsversammlung teilnehmen, br mitglieder an einer sitzung.
Erstellt am 16.11.2022 um 22:26 Uhr von Schult
Wir haben am 28.11.22 SBV Wahlen.
Ich bin der schwerbehindenVertreter aber krankgeschrieben bis Jahres Ende 2022.
Meine Frage kann ich mich trotzdem wieder wahlen lassen.
Bin seit 2019. schwerbehinden Vertreter bei uns im Werk.
Meine Kollegen vom BR wollen das ich es auch wieder mache und auch die schwerbehinderten im Betrieb wollen das.
Gruss schult
Erstellt am 16.11.2022 um 22:38 Uhr von Dummerhund