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Wahlberechtigte zur SBV-Wahl?

E
Eisern
Nov 2016 bearbeitet

Ist ein Kollege mit einem Grad der Behinderung unter 50% zur Wahl der SBV wahlberechtigt, wenn einen Antrag auf Gleichstellung nachweislich gestellt hat, über diesen jedoch noch nicht entschieden wurde? Wo ist die Wahlberechtigung geregelt?

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Community-Antworten (2)

F
Fayence

03.02.2007 um 12:03 Uhr

Wo ist die Wahlberechtigung geregelt? >> §94 Abs.2 SGB IX

Der Antrag auf Gleichstellung spielt keine Rolle; entweder ist der Kollege gleichgestellt und somit wahlberechtigt oder nicht!

Die Wahlordnung für die SBV-Wahl sieht vor, dass die Wählerliste bis zu dem Tag VOR Stimmabgabe um Ein- oder Austritte korrigiert werden darf. Ich sehe kein Problem darin, analog zu dieser Regelung auch die KollegInnen in die Wählerliste aufzunehmen, deren Gleichstellungsantrag bis zu diesem Tag positiv beschieden wurde. Dieser Bescheid ist vorzulegen; die mündliche Erklärung reicht nicht aus.

E
Eisern

05.02.2007 um 13:28 Uhr

Meine Frage & Unsicherheit bezieht sich auf: §_68   SGB-IX (F) Geltungsbereich (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. (2) 1 Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs.3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (1). 2 Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.

Demzufolge berechtigt ein gestellter gestellter Antrag auf Gleichstellung zur Wahlteilnahme !?

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