Erstellt am 03.02.2007 um 11:03 Uhr von Fayence
Wo ist die Wahlberechtigung geregelt? >> §94 Abs.2 SGB IX
Der Antrag auf Gleichstellung spielt keine Rolle; entweder ist der Kollege gleichgestellt und somit wahlberechtigt oder nicht!
Die Wahlordnung für die SBV-Wahl sieht vor, dass die Wählerliste bis zu dem Tag VOR Stimmabgabe um Ein- oder Austritte korrigiert werden darf. Ich sehe kein Problem darin, analog zu dieser Regelung auch die KollegInnen in die Wählerliste aufzunehmen, deren Gleichstellungsantrag bis zu diesem Tag positiv beschieden wurde. Dieser Bescheid ist vorzulegen; die mündliche Erklärung reicht nicht aus.
Erstellt am 05.02.2007 um 12:28 Uhr von Eisern
Meine Frage & Unsicherheit bezieht sich auf:
§_68 SGB-IX (F)
Geltungsbereich
(1)
Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2)
1 Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs.3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (1).
2 Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.
Demzufolge berechtigt ein gestellter gestellter Antrag auf Gleichstellung zur Wahlteilnahme !?