Erstellt am 03.09.2006 um 17:06 Uhr von Fayence
Jens,
grundsätzlich soll KEINE Einstellung nach §100 BetrVG erfolgen. Dazu aus Däubler, 10. Auflage:
Im Bestreiten der sachlichen Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme nach §100 Abs. 2 Satz 2 liegt NICHT zugleich die Verweigerung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 3. Beide Erklärungen können zwar gemeinsam abgegeben werden, jedoch müssen die beiden Erklärungsinhalte je für sich deutlich gemacht werden.
Schweigt der BR auf die AG-Information über die vorläufige Maßnahme oder geht sein Bestreiten verspätet ein, gilt die Maßnahme als vorläufig gebilligt.
Bestreitet der BR die Berechtigung der vorläufigen Durchführung der Maßnahme gemäß §100 Abs.2 Satz 2 UND verweigert er die Zustimmung nach § 99 ABs. 3, werden beide dann notwendigen Gerichtsverfahren mit dem Antrag des AG gemäß §100 Abs. 2 Satz 3 gemeinsam in Gang gesetzt.
Es handelt sich also um 2 verschiedene Sachverhalte, mit unterschiedlich zu wahrenden Fristen, die man sauber trennen muss! In diesem Link findest einen Ablaufschema, welches den § 100 ganz gut verdeutlicht.
http://www.fu-berlin.de/FB09/2Forschung/WE1/LS_Schmitt/Veranstaltungen/06SS/Betriebsverfassungsrecht__Prof__Dr__C_-H__Germelmann_/Dok6.pdf#search=%22%C2%A7%20100%20BetrVG%22