Erstellt am 09.01.2012 um 13:59 Uhr von Lexipedia
Jein.
Unternimmt der Br nichts. Geht er normal arbeiten.
Schreitet der BR mit einer einstweiligen Verfügung ein, dann wird er "bezahlt" freigestellt bis es eine Entscheidung vom Gericht gibt oder er die Kündigung vom AG bekommt.
Erstellt am 09.01.2012 um 14:23 Uhr von Aerosoliker
@Lexipedia
Dann wird so ein Konflikt auf dem Rücken den AN ausgetragen und der AG macht dann so weiter in der Hoffnung der BR unternimmt nichts in Rücksicht auf den eingestellten AN???
Ist das nichtbeachten des § 99 denn nicht auch eine Behinderung unserer Arbeit als BR??
Erstellt am 09.01.2012 um 14:29 Uhr von Corpse
Macht das nicht von der jetzigen Einstellung abhängig. Oder spricht massiv etwas gegen die Einstellung? Ich würde den AG auf §99 hinweisen und ihm anzeigen jeder weiterer Einstellung zuwiedersprechen wenn er §99 nicht einhält. Die Drohung kann die Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beinhalten. Verstoß gegen BetrVG. Aber lest ruhig nochmal weiter §§100-101. Da steht genau was passiert.
Erstellt am 09.01.2012 um 14:37 Uhr von Aerosoliker
Es spricht nichts gegen die Einstellung, sie ist aus unternehmerischer Sicht voll in Ordnung und wir würden auch zustimmen. Es geht sich einfach ums Prinzip. Wir werden grundsätzlich nur spärlich bis gar nicht informiert.
Aktuell wurde ich als BRV nur über den Gedanken einen Mitarbeiter informiert und jetzt erfahre ich von dritten, das schon eine Stellenanzeige bei monster geschaltet ist.
Erstellt am 09.01.2012 um 15:35 Uhr von rkoch
> das schon eine Stellenanzeige bei monster geschaltet ist.
Du wirfst hier was durcheinander....
Weder die Absicht einen MA einzustellen noch die Ausschreibung an sich sind nach §99 mitbestimmungspflichtig.
Die Absicht muss im Rahmen der allgemeinen Informationspflicht nach §80 oder der speziellen Informationspflicht nach §92 BetrVG dem BR mitgeteilt bzw. mit ihm beraten werden. In diesem Zusammenhang kann der BR nach §93 BetrVG die interne Ausschreibung verlangen. Insofern kann ich an dem was Du da schreibst absolut nichts falsches erkennen. Der AG hat Euch informiert das er jemanden einstellen will, und gut ist.
Falls Euer AG in Bezug auf die MB nach §99 öfters mal säumig ist kann man ihn ja zu diesem Zeitpunkt auch mal geflissentlich an seine Pflicht erinnern das er den BR zu beteiligen hat wenn die Einstellung tatsächlich durchgeführt wird.
§99 kommt eben erst ins Spiel wenn tatsächlich die Person feststeht und die Maßnahme durchgeführt werden soll. Mit "Gedanken (an) einen Mitarbeiter" oder "Ausschreibung" hat §99 nix am Hut.
Etwas anderes wäre eben, wenn der AG die Einstellung durchführt BEVOR der BR zugestimmt hat, sprich: der AN kommt in die Firma bevor der BR beteiligt wurde.
Dann gilt eben das der BR verlangen kann das der AG den AN nach Hause schickt. Der Vertrag mit dem AN ist aber bindend, der AG kommt in Annahmeverzug: er darf den AN nicht beschäftigen, muß aber trotzdem zahlen.
Mit "auf dem Rücken des AN austragen" hat das wenig zu tun. Das einzige was der AG machen könnte: Dem AN mit 2 Wochen Kündigungsfrist kündigen, d.h. er bekommt mindestens 2 Wochen Lohn fürs Nichtstun. Da aber der AG den AN i.d.R. ja doch braucht wird er normalerweise nicht kündigen, sonst steht er ganz und gar ohne AN da, mit der Folge das er ja doch wieder einen AN suchen müsste und dann ja doch wieder den BR beteiligen müsste. Es liegt also in seinem Interesse in einem solchen Fall den BR schnellstmöglich zu einer Zustimmung zu bewegen, sprich: Anhörung nachholen und den AN nach Zustimmung beschäftigen.
Insofern gibt es für einen BR eigentlich keinen Grund NICHT nach §101 die Rücknahme der Maßnahme zu verlangen. I.d.R. wird ein AG einen derartigen Fauxpas nicht wiederholen, da ihm das nur eine Folge einbringt: Zusätzliche Kosten.
Evtl. kommt er auf die Idee das ganze nach §100 als "vorläufige Maßnahme" zu deklarieren, aber auch das kann man ihm abgewöhnen....
Erstellt am 09.01.2012 um 16:30 Uhr von gironimo
ich kann dem was rkoch sagt nur zustimmen.
Nehmt Eure Rechte war.
Auch meine Erfahrung ist, dass das ganze Geschehen am betroffenen AN weitestgehend vorbei geht. Es handelt sich bei dem Konflikt ja um das Verhältnis AG/BR.
Erstellt am 09.01.2012 um 16:46 Uhr von petrus
Ansonsten gibt es da noch den Weg, den ArbGeb wegen der Nichtanhörung schriftlich(!) abzumahnen - und wenn ihr 2 oder 3 Wiederholungen habt, den §121 zur Erziehung zu benutzen.
Erstellt am 10.01.2012 um 07:49 Uhr von Aerosoliker
Hallo Betriebsrätler/innen,
danke für die antworten, haben mir weitergeholfen.
Bis zur nächsten Frage
Gruß
Aerosoliker
Erstellt am 10.01.2012 um 08:47 Uhr von lexipedia
@Aerosoliker
Du wolltest eine Antwort zu dem Thema und die wurde aus sicht des BRs beantwortet worden!
Es gibt keinen schongang. Sonst wird der BR immer übergangen.