Erstellt am 14.08.2006 um 14:43 Uhr von Frank B.
Es gibt keine Trennung zwischen Arbeiter und Angestellten seid der Novellierung des BetrVG 2001 mehr!!!
Es ist lediglich das Geschlecht in der Minderheit zu berücksichtigen!
Erstellt am 14.08.2006 um 15:02 Uhr von hoffi
Seit der Novellierung des BetrVG ist eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht mehr vorgesehen. Es wird nur noch das Minderheitengeschlecht beachtet, also welches Geschlecht die wenigsten Arbeitnehmer im Betrieb hat muss geschützt werden.
Es kommt natürlich auch darauf an, ob eine Listenwahl oder eine Persönlichkeitswahl stattgefunden hat. Bei einer Persönlichkeitswahl ist es natürlich der mit den nächst meisten Stimmen welcher nachrückt unter der Vorraussetzung das es dann mit der Geschlechterqoute noch stimmt, die ja im Wahlausschreiben festgelegt wurde.
Bei einer Listenwahl wird das nächste Mitglied von der Liste als Nachrücker benannt, aber auch hier wieder die Geschlechterquote beachten.
Im Prinzip ist es das gleiche Nachrücken wie bei der Betriebsratssitzung und das sollt der BR - Vorsitzende eigentlich wissen.
Das Nachrücken der Ersatzmitglieder ist im §25 BetrVG geregelt
Erstellt am 14.08.2006 um 16:43 Uhr von Fayence
Jens,
wäre sehr interessiert, einmal Euer Wahlausschreiben lesen zu können!