Erstellt am 22.02.2006 um 09:04 Uhr von pit47
Hallo Heinz,
wenn die Frau wegen der Quotenregelung in den BR gekommen ist, wird derjenige in den BR nachrücken, der wegen ihr zuerst nicht in den BR gekommen ist.
Erstellt am 22.02.2006 um 15:25 Uhr von Fayence
Hallo heinz,
scheidet ein BR-Mitglied einer Liste aus, rückt das erste Ersatzmitglied dieser Liste nach.
Anderes gilt nur, wenn dadurch der Sitzanspruch des Geschlechts der Minderheit nicht mehr gewahrt wäre. Trifft bei Euch aber eh nicht zu.
Erstellt am 22.02.2006 um 22:10 Uhr von Ramses II
@pit47 & Fayence: Gibt es dazu mittlerweile Rechtsprechung?
Diese Frage beschäftigt mich schon seit vier Jahren und ich habe bisher nichts dazu finden können!
Erstellt am 22.02.2006 um 22:45 Uhr von Fayence
Lieber Ramses II -im Geiste habe ich Dich grad eben noch mit ganz anderen Namen bedacht-,
die entsprechenden Fundstellen im Fitting muss ich Dir mit Sicherheit nicht benennen, die kennst Du. Folglich wusstest Du bei Deiner Fragestellung auch ganz genau, dass in den entsprechenden Passagen kein einziges Urteil -schon gar kein BAG-Urteil- als Kommentierungs-Grundlage benannt ist.
Aber ich kann Dir da helfen ;-)))
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2005-3&Sort=3&nr=10506&anz=24&pos=13&Frame=2
Erstellt am 23.02.2006 um 19:25 Uhr von Ramses II
Fayence,
sorry, aber das Urteil passt doch überhauptnicht hierher!
Ich muss Dich irgendwie enttäuschen: Mein aktuellster Fitting ist mittlerweile 2 Jahre alt und der Däubler sogar 4 Jahre. Insofern würde es mich nicht wundern wenn in der aktuellsten Ausgabe bereits Rechtsprechung Eingang gefunden hat die ich noch nicht kenne.
Und manches Mal findet man ja auch Rechtsprechung aussehalb des Fitting und/oder Däubler.
Die Klärung dieser Frage wäre es mir übrigens Wert, Rechtsgeschichte zu schreiben. Mal sehen ob es diese Wahlperiode damit etwas wird. Wobei mich wundert dass dieses Problem angesichts der zweideutigen Formulierung im Gesetz noch nicht vor Gericht gelandet ist.
Erstellt am 23.02.2006 um 20:02 Uhr von Fayence
Ramses II,
dann habe ich jetzt ein Verständnisproblem. Warum passt dieses Urteil Deiner Meinung nach nicht? Zumindest habe ich nicht erkannt und/oder verstanden, auf welchen Sachverhalt sich Deine Fragestellung konkret bezieht. So ist auch meine Antwort ausgefallen.
In diesem Urteil erwähnt und zumindest für mich Rechtslaien nachvollziehbar ist, dass ein Ersatzmitglied (falls vorhanden) von der Liste gestellt wird, von der ein BR-Mitglied ausscheidet.
Ebenfalls wird Bezug darauf genommen, das die "Priorität" bzgl. des Nachrückens des Geschlechts der Minderheit dann aufgehoben ist, falls dieses aufgrund des Ausscheidens eines entsprechenden BR-Mitgliedes nicht mehr gestellt werden kann. Schliesst für mich aber ein, dass wenn dieses möglich ist, davon auch Gebrauch gemacht werden muss.
Wo begehe ich bzgl. dieses Urteils einen Denkfehler?
Gruß
Fayence
P.S. Die neueste Auflage Fitting und/oder Däubler erscheint erst Ende März. Darauf konnte ich mich entsprechend nicht beziehen und mein Fitting ist auch nur die 22. Aufl.
Erstellt am 23.02.2006 um 20:47 Uhr von Fayence
Hallo Ramses II,
hat mir keine Ruhe gelassen und ein auf diesen Fall zutreffenderes Urteil gefunden. Es dürfte m.E. egal sein, dass es sich nur um die zeitweilige Verhinderung eines BR-Mitgliedes handelt.
"Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, welches Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung des zur Erfüllung der Quote des Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat getretenen Betriebsratsmitglieds D... zu den jeweiligen Betriebsratssitzungen zu laden ist."
http://www.arbg.bayern.de/lagn/5tabv54.2.htm
Gruß
Fayence
*Bitte aber dennoch um die Klärung meines Denkfehlers, s.o.
Erstellt am 23.02.2006 um 21:03 Uhr von Ramses II
Fayence,
komisch, ich bekomme da ein Urteil mit folgendem Leitsatz präsentiert: "Beschließt der Betriebsrat während seiner Amtszeit, einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss, dessen Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, um ein zusätzliches Mitglied zu erweitern, sind sämtliche Ausschussmitglieder neu zu wählen."
(BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 16.3.2005, 7 ABR 43/04)
Kommen wir doch noch einmal zu der Frage zurück:
Eine Quotenfrau verlässt den BR. Es ist keine (weitere) Vertreterin des Minderheitengeschlechts mehr da.
Wer rückt nach?
Erfolgte die Zuordnung des Minderheitengeschlechtssitzes bereits innerhalb § 15 (1)-(4) der WO sind wir uns sicherlich alle einig.
Ebenso auch noch wenn die Zuordnung im Rahmen des § 15 (6) Absatz 1 der WO erfolgt. Dann ist Deine Antwort gleichbedeutend mit der von pit47.
Interessant wird es doch erst wenn die Zuordnung im Rahmen des § 15 (6) Absatz 2 der WO erfolgt.
Wenn nun die Quotenfrau austritt, was passiert dann mit dem Sitz?
pit47 sagt "wird derjenige in den BR nachrücken, der wegen ihr zuerst nicht in den BR gekommen ist". Also fällt seiner Meinung nach der Sitz wohl an die Liste zurück die ihn auf Grund des Wahlergebnisses errungen hätte. Der Sitz war also quasi nur "ausgeliehen". Dieses Ergebnis entspricht am ehesten dem gesunden Menschenverstand.
Du sagst "rückt das erste Ersatzmitglied dieser Liste nach." Der Sitz wäre also in diesem Falle nicht nur "ausgeliehen", sondern eher "vererbt" worden. Dies entspricht dem Text der Wahlordnung "so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste ... über."
Tatsächlich hat der Gesetzgeber (in der ihm in Arbeitsrechtssachen eigenen Schlampigkeit) wieder einmal nur einen halben Job gemacht. Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses hört die Welt auf sich zu drehen. Danach nur noch die Sintflut.
Erstellt am 23.02.2006 um 21:12 Uhr von Ramses II
Jo!
Das ist ein Urteil von dem Format wie ich es schon lange erwartet/gesucht habe!
Allerdings muss ich mir dazu erst einmal eine Zeichnung machen um zu verstehen wie gerechnet werden muss. Das scheint noch komplizierter zu sein als ich dachte...
Erstellt am 23.02.2006 um 21:18 Uhr von Fayence
Ramses II,
dann nur noch meine abschliessende Verständnisfrage. Wichtig ist also der "Leitsatz" eines Urteils?
Falls ja, war mir dieses zumindest nicht so bewusst. Bin deshalb davon ausgegangen, dass die im Urteil aufgeführte Begründung ebenso schlüssig bzw. rechtskräftig ist.
Erstellt am 23.02.2006 um 23:05 Uhr von Ramses II
Fayence,
wichtig ist natürlich der Gesamttext des Urteils, aber ich kann ehrlich gesagt in dem Urteil welches Du zuerst zitiert hast nichts finden was den Sachverhalt klärt.
Erstellt am 24.02.2006 um 18:00 Uhr von Fayence
Hallo Ramses II,
bzgl. des ersten Urteils kann ich mich Dir jetzt anschliessen.
Das 2. Urteil habe ich jetzt einmal Schritt für Schritt nachvollzogen und kann der Begründung rein rechnerisch folgen.
Wirft für mich trotzdem noch ein paar Ungereimtheiten auf, vielleicht bist Du in diesem Punkt schon weiter.
Beispiel 1:
Frau L von Liste 1 scheidet aus; Herr H von Liste 1 rückt nach, weil er seinen Sitz zuletzt hat abgeben müssen!?
Beispiel 2:
Frau Q von Liste 4 scheidet aus; Herr H von Liste 1 rückt nach, weil er seinen Sitz zuletzt hat abgeben müssen!???
Beispiel 3:
Frau D und Frau K von Liste 1 scheiden aus: Herr H von Liste 1 rückt nach, weil er seinen Sitz zuletzt hat abgeben müssen und Herr T von Liste 4 rückt nach weil er seinen Sitz als vorletzter hat abgeben müssen!?
Speziell Liste 4 ist demnach gekniffen und hat gem. Beispiel 2 nun 2 Sitze verloren. Den ersten Sitz im Prinzip schon mal "vererbt". So ganz im Sinne des Erfinders kann dieses Urteil demnach auch nicht sein.
Vielleicht habe ich das Urteil bzw. die abschliessende Begründung aber auch falsch ausgelegt!
Gruß
Fayence
Erstellt am 24.02.2006 um 18:11 Uhr von Kölner
Scheinbar ist es auch so, dass Minderheitssitze in Bezug zum "sitzabgebenden Listenplatz" stehen...so hatte ich das auch noch nie gesehen, resp. gelernt - unabhängig davon, ob diese Liste vielleicht einen Platz einer anderen Liste erhalten hat oder nicht.
Was sagt Ramses II?
PS um 19:04: Habe jetzt noch und noch und noch einmal gelesen...im Prinzip wird ja nur streng dem d'Hondt gefolgt...
Erstellt am 24.02.2006 um 22:32 Uhr von Fayence
Richtig! Sobald das Geschlecht der Minderheit nicht als ordentliches Mitglied direkt in ausreichender Anzahl in den BR gewählt wurde, wird gem. diesem Urteil der Sitzanspruch der einzelnen Listen aufgehoben.
Begonnen wird mit dem Sitz der Geschlechter-Mehrheit, welches die niedrigste Höchstzahl hat. Diesen Platz nimmt dann das Geschlecht der Minderheit mit der höchsten Höchstzahl ein. Das ganze Schritt für Schritt und solange, bis das Geschlecht der Minderheit gem. der Quote vertreten ist bzw. vertreten werden kann.
Erstellt am 01.03.2006 um 22:04 Uhr von Fayence
Hallo Ramses II,
hab "uns" wieder an die richtige Stelle verlegt.
Dann darf ich also gespannt sein, ob ich das Urteil in den Beispielen richtig ausgelegt habe?
Gruß
Fayence