Erstellt am 19.07.2006 um 14:23 Uhr von Edelweis
Hallo Bernhard,
versuche es mal mit der Bildschirmarbeitsplatzverordnung, § 6.
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Dazu gibt es auch ein Urteil des Arb.Gerichts Kaiserslautern, AZ: 5 Ca 316/01 vom 12.06.01
Es liegt im Interesse des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer, der am Bildschirm tätig ist, eine Untersuchung seiner Sehkraft und den danach erforderlichen Erwerb einer bildschirmtauglichen Brille vornimmt. Die aus medizinischer Sicht notwendigen Kosten hierfür kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.
Die klagende Verwaltungsgruppenleiterin hatte den Kostenanteil für eine Brille, der nicht von der Krankenkasse übernommen wurde, in Höhe 673 DM vom Arbeitgeber verlangt. Erhalten hat sie lt. Urteil 176 DM . Den restlichen Betrag musste sie selbst tragen, da sie über die erforderlichen Standardleistungen Mehrkosten aus modischen Gesichtspunkten verursacht hatte.
Edelweis
Erstellt am 19.07.2006 um 15:03 Uhr von Bernhard
Danke für die erste Antwort, hab' natürlich das wichtigste vergessen:
Ich denke, der Arbeitgeber ist verpflichtet die Kosten (ohne Sonderausstattung) zu tragen.
In unserm Fall möchte der AG eine Betriebsvereinbarung abschliessen, mit "Höchsterstattung" von 80 € (dafür gibt's heute auch keine einfache Brille mehr).
Kann ich überhaupt eine Betriebsvereinbarung abschliessen, die m.E. in diesem Fall die gesetzliche AG Verpflichtung ausser Kraft setzt (d.h. zum Nachteil der AN) ??
Gruß
Bernhard
Erstellt am 19.07.2006 um 17:20 Uhr von paula
ohne es geprüft zu haben, denke ich kann man dies schon konkretisieren. ich weiß das es im versicherungsbereich hierzu sogar einen tarifvertrag gibt...
Erstellt am 19.07.2006 um 17:55 Uhr von Kölner
@Bernhard
Wo soll denn eine solche gesetzliche Regelung existieren, dass der AG jeden (j e d e n!) Betrag einer Brille zu tragen hat?
Das würde mich tatsächlich interessieren...
Zumal:
Höchstgrenzen wird es immer geben. Den entsprechenden Bildschirmarbeitsplatz möglicherweise auch - die Crux: Es kommt möglicherweise auch auf den Anteil der Bildschirmarbeit an!
Erstellt am 19.07.2006 um 18:40 Uhr von Fayence
Um diese Diskussion auf den Pfad der Tugend zurückzuführen!
Die Kosten für eine Sehhilfe müssen seitens des Arbeitgebers nicht übernommen werden.
Die Erfordernis einer speziellen Bildschirmarbeitsbrille (Einstärkenbrille) kann ein Betriebsarzt nicht attestieren.
Vielmehr ist die Untersuchung durch einen Augenarzt -mit BG Ermächtigung- erforderlich, der diese Erfordernis ggf. attestiert.
Wenn eine normale Sehhilfe ausreichend ist, sind die Kosten von der Krankenkasse bzw. privat zu tragen.
Und nur wenn diese spezielle Bildschirmarbeitsbrille im Rahmen der Tätigkeit erforderlich ist, kommt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in Betracht.
Es spricht natürlich nichts gegen den Abschluss einer BV unter dem Titel "Freiwillige Arbeitgeberleistungen". Darunter könnte z.B. der Zuschuss zu einer Sehhilfe erfasst werden.
Erstellt am 19.07.2006 um 18:43 Uhr von Kölner
@Fayence
Somit wären die 80 € schon ne tolle Sache!