Erstellt am 23.08.2007 um 13:03 Uhr von Aliosman
Hallo Peter,
ich würde euch vorschlagen, dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinabrung als Entwurf vorzulegen. Genauere Hilfestellungen können die örtlichen Gewerkschaften euch geben.
Erstellt am 23.08.2007 um 13:33 Uhr von betriebsratten
Machts doch nicht so kompliziert....
Wenn schon ein Gesetz gilt braucht man keine BV, man muss nur das Gesetz durchsetzen...und notfalls bei der BG petzen :-)
Gem. Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 vom 01.01.2004 darf der AG die Kosten dafür nicht den Versicherten auflasten .
Pflichten des Unternehmers
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1). dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
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§ 3 ArbSchG
Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.