Erstellt am 17.07.2006 um 21:55 Uhr von Hirnixxl
Der BR ist mit den beiden Ersatzmitgliedern beschlussfähig.
Erstellt am 17.07.2006 um 21:56 Uhr von Ahux
Mann sollte den stellvertreter der erreichbar und vor Ort ist informieren (ist ja Arbeitszeit für den) und er sollte das nächste Ersatzmitglied einladen. Dann ist der Not-BR m.E. beschlussfähig. Macht nur Sinn wenn es wirklich dringend ist. Ansonsten abwarten.
Erstellt am 17.07.2006 um 23:16 Uhr von Noobie25
Hallo,
laut BtvG ist der BR Beschlussfähig wenn sich min. 50% der BRM zusammen finden, und die ersatzmitglieder eingeladen wurden.
Bsp.:
3 ordentliche BR-Mitglieder
2 ersatz Br-Mitglieder
1 ordentliches BRM ist krank geworden
mit 2 BRM ist der Rat aber noch Beschussfähig, er musste aber die 2 EBRM einladen. Sind auch diese verhindert reichen 2 zu einem Beschluss aus. Die ersatz BRs müssen aber wenigstens eine Einladung erhalten!
Und nein, der AG ist nicht verpflichtet auf die vollzähligkeit des BRs zu achten.
Alg...
Noobie25
Erstellt am 18.07.2006 um 10:42 Uhr von Tine
Meine Frage war eigentlich, ob die 2 Ersatzmitglieder alleine, d.h. ohne jegliche Beteiligung der BR-Mitglieder beschließen können. Das erscheint mir nicht richtig, da dann ja praktisch kein einziges Betriebsratsmitglied an dem Beschluß beteiligt ist. Das eine Ersatzmitglied hat nur ein bißchen Ahnung, das andere hat überhaupt keine Ahnung, da es seit der Wahl an keiner Sitzung teilgenommen hat und auch noch nie in irgendeiner Weise einbezogen wurde. (das dritte ist Langzeitkrank und das vierte hat bei der Wahl 0 Stimmen bekommen, gilt er damit überhaupt als Ersatzmitglied??)
Kann man denn den Stellvertreter zu einer Sitzung aus dem Urlaub holen, wenn er das selbst will? Muss der AG deswegen gefragt werden oder gar einwilligen? Der Tag der Sitzung ist für ihn dann ja kein Urlaubstag und darf ihm auch nicht als solcher abgezogen werden, oder?
Erstellt am 18.07.2006 um 11:31 Uhr von Hirnixxl
Hallo Tine,
die Ersatzmitglieder sind bei Vertretung BRM mit allen Rechten und Pflichten. Beide alleine sind auch beschlussfähig, vorausgesetzt die ordentlichen BRM sind verhindert. Für die Beschlussfähigkeit eines BR bedarf es eine Einladung für diese Sitzung mit den Topps.
Ein BRM das Urlaub hat, gilt als verhindert, kann aber trotzdem an BR-Sitzungen eingeladen werden und teilnehmen. Der AG muss nicht gefragt werden. Für die Zeit der BR-Tätigkeit bekommt er natürlich einen Zeitausgleich.
Euer Ersatzmitglied gehört dem BR auch als Ersatzmitglied nicht an. Eine Stimme hätte gereicht. Warum hat er sich nicht selbst gewählt? Dann würde er dazu gehören.
Ich rate euch, den Stellvertreter trotz Urlaub einzubeziehen.
Erstellt am 18.07.2006 um 11:37 Uhr von Noobie25
Hallo,
ein EBR erhält alle Rechte und Pflichten wenn er/sie an einer Sitzung teil nehmen muss, als vertretung. Und bei einem 3er BR ist der BR mit 2 BRM (auch wenn dies Ersatzmitglieder sind) beschlussfähig.
Jede Person die an der Wahl teilgenommen hat, als Kandidat, und als BR-Ersatz gemeldet wurde kann als BR-Vertretung eingeladen werden, muss sogar wenn es Ausfälle im eigentlichen BR gibt.
Ich habe mom. auch den Fall, das ich im Urlaub bin. Ich wollte einige Dinge in einer BR-Sitzung besprechen und ansprechen. ABER ich muss bescheid geben das ich eingeladen werden soll und das geschieht vollkommen auf freiwilliger Basis. Der AG muss mich nicht freistellen!
Der AG kann aber auch nicht die Teilnahme von beurlaubten BRs ablehnen!
Alg...
Noobie25
Erstellt am 18.07.2006 um 11:38 Uhr von Hirnixxl
Ergänzung:
Im vorletzten Satz war natürlich nur das Ersatzmitglied gemeint, das keine Stimme bekommen hat.
Eine Frage bleibt noch offen: Wer schreibt die Einladung?
Ich denke, ein Ersatzmitglied. Das würde aber heißen, dass eine Ersatzmitglied ein ordentliches Mitglied (Urlauber) einlädt.
Hier sollten wir auf die Antworten unserer erfahrenen Experten hoffen.
Erstellt am 18.07.2006 um 11:49 Uhr von Noobie25
Hallo,
wenn kein Vorsitzender oder Stellvert. Vorsitzender vorhanden ist muss für die Sitzung ein neuer bestimmt werden. Dieser Lädt dann auch ein.
Urlauber MÜSSEN NICHT eingeladen werden, außer sie geben zu verstehen das sie dies wünschen. Und ja dann würde ein EBR ein ordentliches Mitglied einladen.
Aber hängt euch nicht daran auf WER einladen tut, wichtiger ist das eine ordentliche Sitzung daraus hervor geht. Wenn euer BRV schon signalisiert hat das er/sie auch in seinm/er Urlaub das Amt ausführen möchte besteht doch kein Problem. Dann kann auch er/sie dies von zu Hause aus einladen.
Und hängt euch nicht an dem Begriff "einladen" auf... im Grunde wird informiert und das mit einer Tagesordnung. Wichtiger ist das alle die Info erhalten das eine BR-Sitzung bevor steht und alle, die können oder wollen, daran teil nehmen können.
Alg...
Noobie25
Erstellt am 18.07.2006 um 11:59 Uhr von Ramses II
"wenn kein Vorsitzender oder Stellvert. Vorsitzender vorhanden ist muss für die Sitzung ein neuer bestimmt werden."
Wie funktioniert das?
Erstellt am 18.07.2006 um 12:30 Uhr von Hirnixxl
@Ramses II
Du bist gemein. Stellst hier Fragen, die du besser beantworten könntest.
Ich meine, wenn die beiden Vorsitzenden verhindert sind, gibt es keinen neuen Vorsitzenden. Die Initiative kann jedes BRM übernehmen und einladen, wenn keine GO etwas anderes regelt. Der nennt sich dann vielleicht Versammlungsleiter. Aber der Name ist doch unwichtig. Hauptsache, der BR funktioniert.
Erstellt am 18.07.2006 um 13:38 Uhr von Tineline
Hallo Tine,
ich hatte eigentlich von den anderen die Frage erwartet, was so wichtig ist, dass unbedingt in dieser Woche ein Beschluß gefaßt werden muß. Kann der AG nicht länger darauf warten ? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Sollte ihm doch bekannt sein, wer nicht im Hause ist.
Ich habe auf einem Seminar mal gelernt, dass man als BR nichts unterschreiben sollte, zu dem man noch Fragen hat. Ich würde mal davon ausgehen, dass die beiden Ersatzmitglieder noch ganz viele Fragen haben, die sie in der aktuellen Sitzung formulieren, an den AG geben (und so die Frist verlängern). Oder sind die Ersatzmitglieder etwa "umfassend" und "unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen" informiert ?
Sie sind zwar Beschlußfähig, aber sind sie auch fähig einen Beschluß zu fassen ?
Erstellt am 18.07.2006 um 18:44 Uhr von Tine
@Tineline
Genau, das ist ja das Problem. Die haben null Ahnung und nur eine ist überhaupt in das Thema involviert. Es geht um eine Neueinstellung, die der AG mit aller Gewalt durchsetzen will. Wir haben sie bereits aus guten Gründen abgelehnt, sind aber nicht sicher ob AG sich davon langfristig beeindrucken läßt und fürchten, dass ein Verfahrensfehler uns reinreißt. Da der Arbeitsbeginn 1.8. ist wird's langsam knapp und wir mutmaßen derzeit, dass der AG unsere Abwesenheit nutzt und versucht, die Ersatzmitglieder über'n Tisch zu ziehen.
Wie ist das genau mit der Fristverlängerung? Wenn der AG dem BR, auch wenn er derzeit "nur" aus Ersatzmitgliedern besteht, die Sache vorlegt fängt die Frist doch an zu laufen, oder?
Erstellt am 18.07.2006 um 22:12 Uhr von Lotte
@Tine
Verstehe ich nicht. Wenn Ihr die Einstellung aus gutem Grunde abgelehnt habt, kann der AG doch nur die Zustimmung erlangen, indem er einen entsprechenden Antrag an das ArbG stellt, aber er kann doch die Einstellung nicht nochmal zum Beschluss beim BR vorlegen????
Erstellt am 18.07.2006 um 22:14 Uhr von Lotte
Sorry,
habe das mit dem Verfahrensfehler wohl überlesen. Was habt Ihr denn gemacht?
Und sehen denn die EBR Eure guten Gründe denn anders?
Erstellt am 18.07.2006 um 22:18 Uhr von Ramses II
Hirnixxl,
meine Frage zielte zugegebenermaßen auf den offensichtlichen Widerspruch in Noobie25s Beitrag.
"wenn kein Vorsitzender oder Stellvert. Vorsitzender vorhanden ist muss für die Sitzung ein neuer bestimmt werden. Dieser Lädt dann auch ein."
Das ist doch ein typisches Henne/Ei Problem. Das sollte einem schon beim Formulieren auffallen.
Erstellt am 18.07.2006 um 22:26 Uhr von Lotte
@Ramses
wäre dann doch eigentlich das Fazit:
Es kann keiner laden, also kann eine Sitzung nicht stattfinden??
Ich meine ein EBR weiß ja vor seiner Ladung auch nicht, dass es eine Sitzung gibt, geschweige denn, dass er zu einer Sitzung laden sollte von der er nicht wusste, weil er selbst....
Mir dreht sich der Kopf ;-))
Erstellt am 18.07.2006 um 22:37 Uhr von Ramses II
Lotte,
es gibt in solchen Fällen das sogenannte "Selbstzusammentrittsrecht".
Ohne jetzt im Kommentar nachgesehen zu haben ist dafür sicherlich Voraussetzung dass ein Abwarten der Rückkunft des BRV oder des Stellv. nicht abgewartet werden kann. Also nix mit "Die Katzen sind aus dem Haus, jetzt tanzen die Mäuse auf dem Tisch.", sondern eher so eine Art Notstand wenn Fristen abzulaufen drohen.
Erstellt am 19.07.2006 um 08:44 Uhr von Tineline
Hallo Tine,
stimmt, die Frist fängt an zu laufen, wenn der AG den Vorgang an den BR übergeben hat. Innerhalb dieser Frist findet eine Sitzung statt. In dieser Sitzung beschließen die Teilnehmer, dass sie keinen Beschluß zu diesem Fall fassen können, weil noch Fragen offen sind. Mit Übergabe dieser Fragen an den AG fängt die Frist neu an zu laufen....
Ich denke doch, dass ihr euch bei eurer Ablehnung auf §99 (3) bezogen habt ? Ansonsten.....
Erstellt am 19.07.2006 um 09:18 Uhr von Fayence
Tine,
seit wann ist "Befangenheit" ein Kriterium dafür, dass ein BR-Mitglied nicht an einer Beschlussfassung sowie der vorausgehenden Beratung teilnehmen darf?
Fitting, 22. Aufl., § 25, RN 18
Zeitweilig verhindert ist auch ein BR-Mitglied, das von einem Beschluss des BR unmittelbar betroffen wird, z.B. wenn über die Stellung eines Antrages nach §23 oder eine das BR-Mitglied betreffende personelle Maßnahme (Umgruppierung,Versetzung,Kündigung) beschlossen werden soll.
Und warum sollte sich der AG das Leben so schwer machen und Euch eine Anhörung zu seiner "Wunscheinstellung" immer wieder auf´s Neue vorlegen? Da würde ich es eher auf die Ersetzung der Zustimmung per Richterspruch ankommen lassen.
Ihr habt Eure Ablehnung sicherlich sehr gut begründet und nicht nur auf den § 99 Abs.2 BetrVG verwiesen oder daraus zitiert.
Erstellt am 19.07.2006 um 11:05 Uhr von Tine
Hallo Lotte,
es geht ja nicht um einen Verfahrensfehler, den wir gemacht haben (haben wir nämlich nicht)! Wir fürchten nur, es könnte dazu kommen wenn die Ersatzmitglieder, die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben, zur Entscheidung gezwungen werden.
Wenn etwas nach §99 Punkt 5. abgelehnt wird, muss der AG es wohl noch einmal vorlegen nachdem die interne Ausschreibung durch ist, oder nicht???
Thema Befangenheit: Das BR-Mitglied kann schlecht mitbeschließen wenn es von der Maßnahme selbst betroffen ist. Ich habe sowas im Hinterkopf, dass der Beschluß dann möglicherweise unwirksam ist. Das wären dann die Art Verfahrensfehler vor denen uns graut ;)
Erstellt am 19.07.2006 um 11:36 Uhr von Fayence
"Das BR-Mitglied kann schlecht mitbeschließen wenn es von der Maßnahme selbst betroffen ist."
Ein BR-Mitglied kann wohl kaum SELBST -im Sinne des Wortes- von der Anhörung zu einer geplanten Einstellung betroffen sein.
Würde Befangenheit als Verhinderungsgrund gelten, wären Beschlussfassungen eines BR´s fast ein Ding der Unmöglichkeit!
Erstellt am 19.07.2006 um 11:54 Uhr von Tine
Fayence,
es geht hier um eine offene Stelle!!! BR-Mitglied hat sich - wie andere Interne auch - auf diese Stelle beworben und ist abgelehnt worden. Es soll jemand von außerhalb die Stelle bekommen, der allerdings vor der internen Ausschreibung schon feststand!! Dass besagtes BR-Mitglied der Einstellung nicht zustimmt ist wohl logisch. Befangener kann man doch gar nicht sein. Das BR-Mitglied ist übrigens selbst dieser Meinung.
Befangenheit gilt als Verhinderungsgrund und befangen ist man z. B. wenn man von der personellen Einzelmaßnahme selbst betroffen ist.
Erstellt am 19.07.2006 um 12:56 Uhr von Ramses II
Tine,
dieses BRM ist aber nicht PERSÖNLICH BETROFFEN und damit stimmberechtigt.
Es ist eine der schwierigsten Übungen für jedes BRM zwischen den persönlichen Belangen und denen der Belegschaft zu unterscheiden.
Erstellt am 19.07.2006 um 15:37 Uhr von Edelweis
Tine, ich wüßte gern welche Rolle Du dabei hast. Bei nur 3 Mitgliedern. Bist Du das befangene Mitglied? Bist Du BRV oder der urlaubende Stellvertr.?Wegen der Ersatzmitglieder würde ich mir überlegen sie vorsichtshalber grob zu informieren.
Edelweis