Hallo!

Wir legen ein paar GmbHs zusammen: eine wird die Hauptstelle, die anderen Betriebsstätten. "Räumlich weite Entfernung" (§4 Abs.1 Satz1 Nr.1 BetrVG) liegen vor, also dürfen alle Stätten ihren Betriebsrat behalten - aber in welchem Verhältnis stehen die Betriebsräte der Betriebsstätten zum Betriebsrat der Hauptstelle? Wer hat wann das sagen?