Erstellt am 27.06.2006 um 16:54 Uhr von Z.Ickig
Fordern darf er sie. Fraglich ist, ob er sie auch bekommt. Gemäß Gesetz steht dem Betriebsrat lediglich ein "Einsichtsrecht" zu, d.h., der BR darf in der Personalabteilung in die Listen schauen und sich auch bei Bedarf Notizen machen.
Das war's dann aber auch schon, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem BR eine Kopie der Liste auszuhändigen.
Rein interessehalber: woraus leitet ihr den Auftrag des BR ab, eine gemeinsame Gehaltserhöhung anzustreben?
Erstellt am 27.06.2006 um 17:17 Uhr von s.f.h.
Genauer: Nicht der BR, sondern der BR-Vorsitzende bzw. der BA, hat ein Einsichtrecht und muß den BR im erforderlichen Maße informieren.
Erstellt am 27.06.2006 um 17:31 Uhr von Kölner
@Z.Ickig
Die "Ableitung des Auftrages" ergibt sich mitunter aus der Summe der Wahlversprechen!
Erstellt am 27.06.2006 um 18:28 Uhr von tramdriver
Natürlich kann man als BR viel fordern. So eine Gehaltsliste wird sicherlich rüberwachsen, denn der Arbeitgeber weiss schliesslich, dass der BR(-Vors.) die Gehälter ohnehin sehen darf und seinen Kollegen berichten wird.
@ESP: Gibt es in eurer Branche einen Tarifvertrag, der irgendwie räumlich gelten könnte? In diesem Fall würdet ihr unter die Regelungssperre nach §77 Abs. 3 fallen und könntet gar keine gültige Betriebsvereinbarung abschliessen. Was soll das eigentlich werden, eine "gemeinsame Gehaltserhöhung"?
(Wir arbeiten derzeit ebenfalls an einer BV zu diesem Thema, das interessiert mich durchaus.)
Erstellt am 27.06.2006 um 19:35 Uhr von packer
selbst wenn es keinen TV gibt würdet ihr unter den 77er fallen. dort heißt es nämlich was "üblicherweise" im TV geregelt ist kann nicht Sache einer BV sein. also wendet euch an die gewerkschaft und handelt vieleicht einen haustarif aus. dazu müssen aber einige von euch organisiert sein bevor ihr interessant für die gewerkschaft werdet...
gruss packer
Erstellt am 27.06.2006 um 19:51 Uhr von Fayence
@ tramdriver
Seid Ihr jetzt dem "BV-Wahn" verfallen? :-)
Erstellt am 27.06.2006 um 20:42 Uhr von s.f.h.
Hallo tramdriver
Du schreibst:
"@ESP: Gibt es in eurer Branche einen Tarifvertrag, der irgendwie räumlich gelten könnte? In diesem Fall würdet ihr unter die Regelungssperre nach §77 Abs. 3 fallen und könntet gar keine gültige Betriebsvereinbarung abschliessen. "
Das stimmt so nicht. Da es wohl keinen Tarifvertrag gibt, der eine übertarifliche Bezahlung verbietet, darf darüber schon verhandelt werden.
Erstellt am 27.06.2006 um 20:53 Uhr von Kölner
@s.f.h.
Auch dann würde ich Dir (als BR) individuell was husten!
Erstellt am 27.06.2006 um 21:17 Uhr von s.f.h.
@kölner
Da habe ich was verwechselt!
Ich war der Meinung, das ich gelesen hätte, das die Sperrwirkung überall dort nicht besteht, wo der Tarifvertrag zusätzliche Regelungen zulässt. Aber das stimmt so nicht.
Erstellt am 27.06.2006 um 23:49 Uhr von w-j-l
fehlende Tarifbindung hin, keine Sperrwirkung her... verhandeln kann man natürlich immer, aber welcher AG wird sich freiwillig darauf einlassen.
Ein MBR dazu gibt es schon gar nicht.
Erstellt am 28.06.2006 um 08:25 Uhr von tramdriver
@Fayence: Vielleicht ein ganz klein wenig... ;-) Aber schon die Idee, eine BV abzuschliessen, beschleunigt unseren Arbeitgeber ungemein. Es muss ja nicht zu einem Abschluss kommen....
@packer: "üblicherweise" steht hier für "es muss einen TV für die Branche geben, der räumlich für den Betrieb gelten könnte". So jedenfalls haben wir das von zwei verschiedenen Anwälten gelernt (Seminar und BR-Hausanwalt). Anfänglich dachten wir auch, dass es sich um Dinge handeln müsste, die gewöhnlich in einem TV geregelt werden und die damit unter die Sperre fallen.
Erstellt am 28.06.2006 um 08:37 Uhr von ESP
Guten Morgen alle zusammen,
ich bin total überwältigt, dass so viele so viel wissen.
Zur Erklärung mancher Fragen:
Da ich noch ziemlich neu bin (wie man wohl merkt) dachte ich mir, dass ich hier "mal eben" die Frage stellen könnte, weil ich die Antwort so schnell nicht in meinen schlauen Büchern fand.
Fakt ist, dass unser AG sicher nicht übertariflich zahlt, vor 2 Jahren bereits vage etwas versprochen hat, was natürlich später immer wieder relativiert wurde. Deshalb war es mir wichtig, jetzt in den BR zu kommen, um für alle was zu tun, die schon seit Jahren unter Tarif bezahlt werden.
Wir bereiten uns mächtig vor und sehr positiv eingestellt :o)
§ 77 und all das erfragen wir noch bei der Gewerkschaft (IGM) und gehen dann gestärkt und optimal vorbereitet (auch rechtlich) in die Verhandlungen.
Also, vielen Dank für die vielen Tips.
Erstellt am 28.06.2006 um 09:37 Uhr von Z.Ickig
@ ESP :"§ 77 und all das erfragen wir noch bei der Gewerkschaft (IGM)"
Damit hast du die Frage eigentlich schon beantwortet; wenn die IGM für euch die zuständige Gewerkschaft ist, dann würden, wäre euer AG tarifgebunden, deren Tarifverträge auch Anwendung finden.
Daher wird die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG hier greifen, eine BV über eine allgemeine Lohnerhöhung könnt ihr demnach wohl nicht abschließen.
Da das nicht geht, seid ihr als BR am Ende mit euren Möglichkeiten. Einen anderen Ansatz gibt es nicht; es fehlt am gesetzlichen Auftrag bzw. an der Zuständigkeit.
Erstellt am 28.06.2006 um 10:00 Uhr von ESP
@Z-Ickig: ....BV über allgemeine Lohnerhöhung....nicht abschließen...
Was heißt schon allgemeine Lohnerhöhung? Alles Verhandlungssache. Geplant ist schon für jeden individuell, je nach Zugehörigkeit, letzter Lohnerhöhung und und und.....
Und wenn wir mit jedem einzeln reingehen, das kriegen wir schon hin.
Erstellt am 28.06.2006 um 11:40 Uhr von Z.Ickig
Wenn euer Arbeitgeber gute Berater hat und außerdem nicht sondelrich konfliktscheu ist, könnt ihr u.U. damit rechnen, dass er euch die auf dieses Ziel verwendete Zeit vom Lohn/Gehalt abzieht (und das zu Recht). Eine Abmahnung wäre auch vorstellbar.
Was du beschrieben hast, ist keine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates. Ihr seid schlicht und ergreifend unzuständig, und jede Betriebsratsarbeit in diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich.
Klar gefällt sich ein BR in der Rolle des "Rächers der Enterbten", denn schließlich sei der Mensch ja edel, hilfreich und gut.
Der Gesetzgeber hat da allerdings, wie gesagt, eine andere Auffassung.