Erstellt am 09.06.2005 um 12:12 Uhr von Frank B.
Natürlich hat der BR dsa Recht Einsicht zu nehmen, lies dir mal den §87 BetrVG genau durch, das Gleiche gilt auch für den §99. Ihr müsst doch wissen ob jemand mit der gleichen Qualifikation und der gleichen Arbeitsaufgabe auch das gleiche Geld bekommt.
Nach §80 Abs.2 BetrVG hat der BR das Recht auf Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten.
Erstellt am 09.06.2005 um 14:58 Uhr von page
Hallo Frank B.,
vielen Dank für deine Antwort. Allerdings ist für mich die Sache noch nicht ausreichend geklärt.
§87 regelt in keinster Weise das Einsichtsrecht. Mit § 80 liegst du da schon besser. Allerdings gibt es die dort angesprochenen Tarifbestimmungen bei uns nicht. Der gemeinte Gleichbehandlungsgrunsdsatz muss in vielen anderen Punkten berücksichtigt werden, nicht nur beim Gehalt. Es wäre nicht korrekt, die Aussage des §80 auf die Einsicht in die Gehaltslisten zu reduzieren. Aber: wird jeder gleich bezahlt, wenn er die gleiche Qualität und Arbeit liefert? Das funktioniert selbst in trifgebundenen Unternehmen nicht! Leider ist deine Antwort zu schwammig. Es geht darum vor dem Arbeitgeber eines außertariflichen Betriebes einen rechtlich haltbaren Standpunkt einzunehmen.
Vielen Dank für eure Mühe...
page
Erstellt am 09.06.2005 um 16:13 Uhr von Frank B.
Der 80er zum Thema Einsichtnahme, den 87er Abs.10 und 11 solltest du dir auch mal anschauen! Den FITTING hast du ja schon erwähnt, lese dir doch hier mal die Kommentierung durch.
Wir sind tarifgebunden und du kannst mir glauben es ist nicht einfach!
Erstellt am 09.06.2005 um 22:45 Uhr von otto
1. Das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG - Eingruppierung - geht ins Leere, wenn es im Betrieb kein Lohn- und/oder Gehaltssystem gibt. Das ist leider so.
2. Das Gleichbehandlungsprinzip - vor allem bei den Gehältern - wird oft völlig mißverstanden. Gleichbehandlung heißt nur, daß niemand - ohne sachlichen Grund - schlechter als der Durchschnitt bezahlt werden darf. Es gibt keinen Anspruch darauf so bezahlt zu werden wie der, der - bei gleicher Arbeit - das beste Gehalt bezieht.
3. Anregung für den Betriebsrat: Wenn es in Ihrem Betrieb kein Lohn- und Gehaltssystem gibt, haben Sie die Möglichkeit, über § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG die Möglichkeit, die Einführung eines solchen zu erzwingen.
Wie das geht? Besuchen Sie ein einschlägiges Seminar der W.A.F. (z.B. BR 150)!