Erstellt am 31.05.2006 um 16:54 Uhr von HH
BetrVG § 37 - vor allem (6)
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
... und dabei viel Geld ausgeben.
Ihr als BR beschließt, welche Schulungen ihr braucht und von wem ihr belehrt werden möchtet - und auch wann und wo das stattfindet. Eine Schulung, die das Unternehmen im Hause anbietet - da kommt es ja mal in erster Linie drauf an, wer die abhält und wie unabhängig vom Unternehmen das dann noch ist.
Für die Beschlüsse zu Schulung braucht es die BR-Mehrheit. Wenn also alle deine Kollegen diese Unternehmer-Schulung eine klasse Idee finden - dann müsstest du ihnen vielleicht einmal den gesamten § 37 vorlesen.