Erstellt am 04.07.2018 um 13:30 Uhr von celestro
Stellt sich die Frage ... was willst Du hören ? Den § 99 BetrVG, aus dem sich das Recht des BR und auch dessen Pflicht ergibt hast Du doch bereits selbst genannt.
Ansonsten noch die allgemeinen Aufgaben des BR, beschrieben in § 80 BetrVG.
P.S. Euer BR könnte aufgrund von Amtspflichtverletzung über das Arbeitsgericht aufgelöst werden .... § 23 BetrVG.
Erstellt am 04.07.2018 um 13:46 Uhr von Cyber99
Hallo celestro,
vielen Dank für Deine Antwort. §99 sagt meines Erachtens einiges über die Rechte des BR bzw. über die Pflichten des AG aus, aber wirkliche Pflichten für den BR kann ich da nicht ableiten. Mit dem § 80 sieht es da schon besser aus. Da bin durchaus der Meinung, dass der BR einige dieser allgemeinen Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn er schon bei der Einstellung von Mitarbeitern außen vor ist, bzw. freiwillig verzichtet.
Erstellt am 04.07.2018 um 13:48 Uhr von celestro
Wie gesagt ... was Euer BR da macht "geht gar nicht !" ... eigentlich. Denn "er" macht es ja trotzdem so ....
Erstellt am 04.07.2018 um 14:00 Uhr von samira
Befasse Dich mal mit dem § 23 BetrVG und den Kommentaren.
Und besuche die Grundlagenseminare
Erstellt am 04.07.2018 um 14:36 Uhr von Challenger
BAG, Urteil vom 26. 4. 2005 – 1 AZR 76/04 (lexetius.com/2005,1311)
[34] a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. 23. März 1999 – 1 ABR 33/98 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80, zu B II 2 c der Gründe; 3. Juni 2003 – 1 AZR 349/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 5, zu II 2 der Gründe; 8. Juni 2004 – 1 ABR 4/03 – AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 20 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 2, zu B III 4 a der Gründe). Zwar dürfen dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Der Betriebsrat kann aber über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet.
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Was für §87 BetrVG gilt, gilt selbstverständlich auch für §99 BetrVG und allen sonstigen Beteiligungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten des BetrVG
Erstellt am 04.07.2018 um 15:00 Uhr von Cyber99
@Challenger: vielen Dank, das Urteil bringt es eigentlich auf den Punkt. Für mich ist es wichtig, die richtigen Argumente auf der Hand zu haben um den Kollegen ggf. zeigen zu können, dass das was wir da machen eigentlich nicht so gut ist.
@samira: danke für den Hinweis, wie man nur unschwer bemerkt bin ich tatsächlich ein Neuling auf dem Gebiet und erst seit 3 Wochen im Amt. Hab den Fitting noch nicht unterm Kopfkissen liegen und auch noch keine Grundlagenseminare besucht. Die Anmeldung dafür ist aber schon raus! Aber schön, dass man hier im Forum so viel Unterstützung bekommt.