Anzahl der BRM - Beurteilungsspielraum des Wahlvorstandes?
Unser Betrieb hat momentan 54 wahlberechtigte MA. Bis Jahresende wird sich diese Zahl reduzieren auf 50 bzw. 49. Nach meinem Infostand hat der Wahlvorstand Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Anzahl der kuenftigen BR-Mitglieder. Der Wahlvorstand empfahl im Wahlausschreiben, die Anzahl bei drei zu belassen, um die Arbeitsfaehigkeit praktikabel zu gestalten. Dagegen gab es einen Einspruch. Der Wahlvorstand ist nach wie vor der Meinung, dass drei BRM ausreichend sind (§9 BetrVG). Wir brauchen eine rechtlich unanfechtbare Antwort, wie viele BRM wir waehlen muessen.
Community-Antworten (4)
09.05.2006 um 13:48 Uhr
Der WV kann diese Prognose (bzw. auch Rückschau) machen, und danach die BR-Größe festlegen. Diese Entscheidung kann spätestens über eine Wahlanfechtung überprüft werden.
Ich halte, wenn die Grundlagen stimmen, einen solchen Beschluss des WV für korrekt. Wir hatte aufgrund einer Fehlprognose vor 8 Jahren auch einen 9- statt 11-köpfigen BR. Die Wahl wurde nicht angefochten und der BR war seine 4 Jahre im Amt.
09.05.2006 um 14:51 Uhr
Hallo ostseenixe, zunächst empfiehlt der WV im Wahlausschreiben nicht die Anzahl der zu wählenden BRs, sondern setzt sie fest! Hierzu muß er die Regelbelegschaftsstärke ermitteln; zu der von w-j-l angesprochenen Rückschau (2002 warens wohl bis 50 Kollegen!) gehört auch eine Prognose der zu erwartenden Belegschaftsstärke. Diese Einschätzung aber nicht aus dem Dunst heraus, sondern aufgrund von Unterlagen (AG, Banken, ...) Keinesfalls reicht die Ansicht eines WV, ein 3er Gremium arbeite praktikabler als ein 5er! Also: Unterlagen besorgen und frei von Vorurteilen reine Zahlen beurteilen. Den eingereichten Widerspruch der Kollegen müßt ihr bearbeiten und schriftlich beantworten. Wenn ihr nach gewissenhafter Prüfung nachweisen könnt, daß es sich bei der Belegschaftsstärke von über 50 um eine leider nicht mehr zu erreichende Zahl handelt, da Aufträge fehlen, AG eher noch mehr Stellen abbauen will oder sonst was, wird der Einspruch locker zurückgewiesen werden können! Allein die Meinung "3 sind besser als 5" reicht nicht und so ist der dem WV zustehende Beurteilungsspielraum auch nicht gemeint! Das würde an Rechtsbeugung grenzen.
09.05.2006 um 22:56 Uhr
Hallo ostseenixe,
ich kann kaum glauben, was ich hier lese! Steht in Eurem Wahlausschreiben wirklich wortwörtlich, dass der WV die Wahl von nur 3 BR-Mitgliedern empfiehlt? Dem WV müsste klar sein -ist es aber wohl nicht-, dass mit dem Wahlausschreiben die BR-Wahl offiziell eingeleitet ist. Damit werden Fristen in Gang gesetzt usw..
Ich halte sehr viel davon, wenn das wirklich alles so stimmt, diese Wahl abzubrechen und mit einem GESCHULTEN Wahlvorstand einen Neustart hinzulegen. So etwas darf nicht passieren! Ich mag mir gar nicht vorstellen, was noch so alles im Wahlausschreiben steht oder nicht steht! Sitzanspruch für das Geschlecht der Minderheit, nur mal als ein Stichwort!
Im übrigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass gegen die Festsetzung der Anzahl der BR-Mitglieder Einspruch beim Wahlvorstand eingelegt werden kann. Hier käme nur der Antrag auf eine Einstweilige Verfügung durch ein Arbeitsgericht in Betracht!
10.05.2006 um 10:12 Uhr
"im übrigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, ... eingelegt werden kann." > stimmt; Fayence hat Recht!
Aber: Hat der WV die Zahl der BRMitglieder falsch berechnet, kann noch eine Korrektur erfolgen, "wenn sich die Wahlberechtigten noch auf die Änderung einstellen können. Das ist dann der Fall, wenn innerhalb der ersten 2 Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens die Korrektur bekanntgegeben und gleichzeitig in entsprechender Anwendung des §6 (2),1 WO eine Nachfristvon einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt wird. Wenn zwischen der Änderung des Wahlausschreibens und dem Fristablauf für die Einreichung von Vorschlägen noch eine volle Woche liegt, muß keine Nachfrist gesetzt werden. Bei bereits eingereichten Vorschlägen müssen die Listenvertreter informiert werden.". (DGB Wahlleitfaden, September 2005)
Hiernach muß das Wahlverfahren erst abgebrochen werden, wenn der Irrtum erst später bemerkt wird. (Und erst wenn das nicht passiert, käme der Antrag auf einstweilige Verfügung in Betracht - oder liege ich hier total daneben???)
Daraus habe ich die Pflicht des WV, Einsprüche entsprechend zu würdigen, abgeleitet. Zurecht?
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