Erstellt am 28.06.2009 um 20:17 Uhr von ridgeback
@sneaker,
zu1, ja
zu2, nein
Erstellt am 28.06.2009 um 20:23 Uhr von MonaLisa
@sneaker,
"Der Wahlvorstand muss aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen. Falls es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, kann der Wahlvorstand auch aus mehr Personen bestehen. Wichtig ist dabei allerdings, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht."
3 wahlberechtigte Arbeitnehmer heisst, dass jeder Kollege im Betrieb, der mindestens 18 Jahre alt ist, sich für den Wahlvorstand zur Verfügung stellen kann.
Und das hat nix damit zu tun, dass man im Betriebsrat sein muss! Der Betriebsrat muss dafür sorgen, dass der Wahlvorstand aktiviert wird, ja!
Guck mal, kannst nachlesen, wie das abzulaufen hat!
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/73959/betriebsratswahl-bestellung-des-wahlvorstandes-in-betrieben-mit-vorhandenem-betriebsrat
Erstellt am 28.06.2009 um 20:27 Uhr von DonJohnson
@ridgeback
Das ist so nciht richtig!!!
Wenn es schon einen BR gibt, dann wird der WV nciht gewählt, sondern vom Gremium bestellt. Nach der Fregestellung gehe ich davon aus, dass es einen BR momentan gibt. Wenn dem so ist, hast du leider nicht Recht!!!
Das was die Frage des WV betrifft, steht im § 16 BetrVG.
Erstellt am 28.06.2009 um 20:28 Uhr von DonJohnson
ML
Oh war ich jetzt langsam... :-(((
Erstellt am 28.06.2009 um 20:32 Uhr von ridgeback
@DonJohnson,
simmer aber wieder genau..;-)
...jawohl, aber er kann sich beim BR melden und sein Interesse kund tun und bitten in den Wahlvorstand bestellt zu werden.
Erstellt am 28.06.2009 um 20:35 Uhr von DonJohnson
ridgeback
Na müssen wir nciht genau sein?
Klar kann er das, aber gewählt wird dennoch nciht!!! Genau genommen bestellt das Gremium den WV und fragt dann die potentiellen Mitglieder, ob sie diese Aufgabe übernehmen. Das Interesse Kund tun können natürlich alle MA, aber ob sie deshalb berufen werden... Nun das lioegt am Gremium!
Erstellt am 28.06.2009 um 20:38 Uhr von MonaLisa
@DJ,
wenn 3 für den Wahlvorstand gebraucht werden und 7 stellen sich zur Verfügung -
dann wird gewählt.....
Erstellt am 28.06.2009 um 20:42 Uhr von DonJohnson
@alte Dame die im Louvre so rum hängt...
Sag mal wie kommst du auf 7? Also m.E. brauchen die gerade mal drei (/EBRM sind erastmal nciht von Nöten)
Erstellt am 28.06.2009 um 20:44 Uhr von MonaLisa
Erstellt am 28.06.2009 um 20:45 Uhr von ridgeback
@DonJohnson,
genau genommen haste jetzt nen Hänger. Lies monas Beitrag genau..;.))
Erstellt am 28.06.2009 um 20:49 Uhr von DonJohnson
ML & ridgeback
Ich gestehe, dass ich die Formalien der Wahl so nciht intus habe. Brauchte ich bis jetzt noch nie nciht. Also laßt mich nciht dumm sterben... wo steht das geschrieben?
Erstellt am 28.06.2009 um 21:01 Uhr von MonaLisa
@DJ,
du bist ein Scherzkeks! :-)
"Das was die Frage des WV betrifft, steht im § 16 BetrVG"
Da hast du dir die Antwort doch schon selbst gegeben, lies die dazugehörenden Kommentare durch.....
Erstellt am 28.06.2009 um 21:05 Uhr von DonJohnson
@ML
Hmmm das kann ich gerne machen, allerdings nicht hier und jettz, da ich ekinen Kommentar hier zur Hand habe :-(((( Also mach mich klüger!!!
Erstellt am 28.06.2009 um 21:22 Uhr von MonaLisa
@DJ,
"[....] Über die vorgeschlagenen Mitglieder kann einzeln oder »en bloc« abgestimmt werden. Ein förmliches Wahlverfahren findet nicht statt (a. A. Richardi-Thüsing, Rn. 23; vgl. auch Fitting, a. a. O., nach denen eine förmliche Wahl vom BR beschlossen oder in der Geschäftsordnung festgelegt werden kann). Ausgeschlossen sind auch Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (GK-Kreutz, a. a. O.).
§ 16 BetrVG, DKK, RN. 9
Fitting sagt:
Die Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstandes erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats mit einfacher Stimmenmehrheit.
RN. 23 auch der 16er
Erstellt am 28.06.2009 um 22:48 Uhr von DerAlteHeini
sneaker
Da es schon ein Betriebsrat gibt, bestellt dieser den Wahlvorstand.
Gängige praxis ist, dass der BR aus seinen Reihen den Wahlvorstand bestellt.
Auch nicht BR-Miglieder können in den Wahlvorstand bestellt werden.
Ein Rechtsanspruch die den BR verpflichtet dich bei der Bestellung zu berücksichtigen, gibt es nicht.