Unser Wahlvorstand hat gemäß BetrVG §29(1) die gewählten BR zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Ein BR war zu dem Zeitpunkt in Urlaub.
Ein Nachrücker wurde nicht eingeladen. 32 Tage später wird der Antrag gestellt, die konstituierende Sitzung wg. Ungültigkeit (Verstoss gegen BetrVG §25(1) zu wiederholen.

Fragen:
1. War die konst. Sitzung ungültig wg. Nichteinladung eines Nachrückers?
2. Ist die konstituierende Sitzung noch 32 Tage nach Durchführung anfechtbar?
3. Muss diese konst. Sitzung wiederholt werden, auch wenn die Wahlen in der Sitzung alle einstimmige Ergebnisse brachten?