Erstellt am 20.05.2006 um 11:55 Uhr von BMW
Hallo Kowelenzer
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§ 25 BetrVG - II. Voraussetzungen des Nachrückens
1. Allgemeine Grundsätze
3 Nicht gewählte Wahlbewerber sind Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder haben eine Anwartschaft darauf, entweder im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines BR-Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines BR-Mitglieds für den Rest der Amtszeit des BR kraft Gesetzes die Stellung eines BR-Mitglieds einzunehmen (FKHES, Rn. 5). In diesem Fall sind sie vollwertige BR-Mitglieder mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten (vgl. BAG 9. 11. 77, 17. 1. 79, 6. 9. 79, AP Nrn. 3, 5, 7 zu § 15 KSchG 1969). Das Ersatzmitglied tritt allerdings nur in den BR ein. Die Stellvertretung erstreckt sich nicht auf die Ämter und Funktionen, die das ausgeschiedene oder zeitweilig verhinderte BR-Mitglied innehat, wie z. B. Freistellung nach § 38, Mitglied des Betriebsausschusses oder des GBR (FKHES, Rn. 14). Dem zeitweilig verhinderten BR-Mitglied bleiben diese Funktionen erhalten. Zur Ersatzfreistellung für die Dauer der Verhinderung eines freigestellten BR-Mitglieds, z. B. durch Urlaub, vgl. § 38 Rn. 17.
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Der erkrankte BR kann auch in abwesendheit gewählt werden
Gruß BMW
Erstellt am 20.05.2006 um 12:18 Uhr von Fayence
Ergänzung zu BMW
2) Voraussetzung ist jedoch, dass das verhinderte BR-Mitglied die Bereitschaft zur Kanditur für den Posten XYZ sowie die Annahme der etwaigen Wahl erklärt. Am besten schriftlich!