Konstituierende Sitzung. Darf das Ersatzmitglied mitwählen?
Hallo zusammen, Wir haben nächste Woche konstituierende Sitzung des BR. Eines der neuen Mitglieder liegt im Krankenhaus und kann an der Sitzung nicht teilnehmen. Es wurde das entsprechende Ersatzmitglied zur Sitzung eingeladen. Darf das Ersatzmitglied mitwählen? Kann das erkrankte BR-Mitglied trotz Abwesenheit gewählt werden? Viele Grüße
Kowelenzer
Community-Antworten (2)
20.05.2006 um 13:55 Uhr
Hallo Kowelenzer
1; § 25 BetrVG - II. Voraussetzungen des Nachrückens
- Allgemeine Grundsätze 3 Nicht gewählte Wahlbewerber sind Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder haben eine Anwartschaft darauf, entweder im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines BR-Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines BR-Mitglieds für den Rest der Amtszeit des BR kraft Gesetzes die Stellung eines BR-Mitglieds einzunehmen (FKHES, Rn. 5). In diesem Fall sind sie vollwertige BR-Mitglieder mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten (vgl. BAG 9. 11. 77, 17. 1. 79, 6. 9. 79, AP Nrn. 3, 5, 7 zu § 15 KSchG 1969). Das Ersatzmitglied tritt allerdings nur in den BR ein. Die Stellvertretung erstreckt sich nicht auf die Ämter und Funktionen, die das ausgeschiedene oder zeitweilig verhinderte BR-Mitglied innehat, wie z. B. Freistellung nach § 38, Mitglied des Betriebsausschusses oder des GBR (FKHES, Rn. 14). Dem zeitweilig verhinderten BR-Mitglied bleiben diese Funktionen erhalten. Zur Ersatzfreistellung für die Dauer der Verhinderung eines freigestellten BR-Mitglieds, z. B. durch Urlaub, vgl. § 38 Rn. 17.
2 ; Der erkrankte BR kann auch in abwesendheit gewählt werden
Gruß BMW
20.05.2006 um 14:18 Uhr
Ergänzung zu BMW
- Voraussetzung ist jedoch, dass das verhinderte BR-Mitglied die Bereitschaft zur Kanditur für den Posten XYZ sowie die Annahme der etwaigen Wahl erklärt. Am besten schriftlich!
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