Erstellt am 05.05.2006 um 12:18 Uhr von DocPille
Nein,weil er im Sinne des Gesetzes kein Arbeitnehmer ist.
Ist ein Strafgefangener, der in einer Haftanstalt Arbeiten verrichten, Arbeitnehmer?
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Nein. Einem Strafgefangenen wird Arbeit innerhalb der Haftanstalt gemäß § 37 Strafvollzugsgesetz, also kraft Gesetzes zugewiesen. Und auch wenn Strafgefangene außerhalb der Anstalt in einem privaten Betrieb beschäftigt werden, wird die ihnen zugeteilte Arbeit nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet.
Erstellt am 05.05.2006 um 13:29 Uhr von a.b.
Ich bin kein Dozent von diesem Institut, kann aber auf diese Frage Antworten.
Erstellt am 05.05.2006 um 18:09 Uhr von DocPille
@a.b.
Ja bitte,dann beantworten Sie bitte diese Frage
Erstellt am 05.05.2006 um 20:46 Uhr von Fayence
@ DocPille
Deiner Antwort kann ich so nicht beipflichten. Freigänger können sehr wohl einen ganz normalen Arbeitsvertrag unterzeichnen und sind dementsprechend Arbeitnehmer des Betriebs. Und Freigänger können und sollen sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen!
Also können hier nur die §§ 7 & 8 zugrunde gelegt werden. Wann das passive und aktive Wahlrecht aberkannt wird, kann dem Link entnommen werden.
http://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html
Erstellt am 05.05.2006 um 22:23 Uhr von s.f.h.
Trifft auf Freigänger im Allgemeinen nicht der §5 II 4. BetrVG zu?
"Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden."
Kein Arbeitnehmer, kein Wahlrecht, oder?
Erstellt am 06.05.2006 um 11:02 Uhr von Fayence
Hallo s.f.h.,
aus meiner Sicht nicht.
Die Wiedereingewöhnung bezieht sich m.E. nur auf Personen, die wieder in ein "normales" Arbeitsleben integriert werden sollen, aber ohne dass ein arbeitsrechtiches Verhältnis zu einem Betrieb entsteht.
Ein Freigänger kann aber sehr wohl ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu einem Betrieb eingehen, womit der AN-Status bestätigt werden muss.
Erstellt am 06.05.2006 um 11:48 Uhr von s.f.h.
Hallo Fayence
So richtig eine eindeutige Aussage dazu findet man nicht (ich zumindest nicht). In den Kommentaren wird immer davon gesprochen, dass dann von AN zu sprechen ist, wenn die Tätigkeit vorwiegend dem Erwerb dient, wie es auch in §5 formuliert ist, oder zukünftig dienen wird, z.B. Auszubildende.
Bei Freigängern müsste man wahrscheinlich genau schauen, wie sich deren Verhältnis zum AG gestaltet. Es kann ein normales Arbeitsverhältnis sein, muß aber nicht, denn schließlich finden auch nicht alle ArbG Anwendung, wenn ich das richtig erinnere.
Genaueres lässt sich wohl nur durch einen Arbeitsrechtler herausfinden.