Vom Grundsätzlichen denke ich mal, spielt es überhaupt keine Rolle, ob das Ersatzmitglied der Auffassung ist, es sei Betriebsratstourismus. Das Gremium ist in seiner Sitzung zu der Auffassung gekommen, so zu verfahren und hat das durch einen Mehrheitsbeschluß so festgelegt. Somit ist es für das besagte Ersatzmitglied erst mal bindend, auch wenn es da anderer Auffassung ist.
Ich teile die Ausffassung nicht, dass das Mitglied unentschuldigt fehlt. Unentschuldigt fehlen würde es m.E., wenn es nicht zur Sitzung erscheinen würde und das dem Gremium nicht bekannt war.
Eine andere Frage ist natürlich, ob die Aussage des Betriebsratstourismus als Entschuldigung ausreicht, meines Erachtens auch nicht. Im BetrVG. ist eigentlich ausreichend dokumentiert, aus welchen Gründen ein Fernbleiben zu Sitzungen rechtfertigt, dazu gehören eine einem Beschluß abweichende Ansicht wohl nicht dazu.
Ich würde dem Ersatzmitglied ganz klar zu verstehen geben, das es zu dem Thema einen Beschluß gibt, der somit bindend ist und vom Gremium einschließlich der Ersatzmitglieder zu tragen ist. Des Weiteren würde ich die Passagen des BetrVG's ausdrucken und vorlegen, die ein Fernbleiben der Sitzung rechtfertigen.
Da das Ersatzmitglied sein Fernbleiben, ob nun gerechtfertigt oder nicht, angekündigt hat, würde ich an seiner Stelle das nächste Ersatzmitglied laden, aber im Sitzungsprotokoll vermerken, dass das Erstgeladene Ersatzmitglied der Sitzung ferngeblieben ist, da es einer Beschluß abweichender Meinung war.
Allerdings muß ich mit meiner Meinung nicht richtigliegen, daher kommen hier vielleicht noch ein paar überzeugende Argumente anderer Forenteilnehmer, die vielleicht der Ansicht sind, das doch kein weiteres Ersatzmitglied zu laden sei.