Erstellt am 01.04.2006 um 19:41 Uhr von w-j-l
Hat der WV einen Beschluss gefasst über die Einschaltung eines Anwalts?
Hat der WV den AG vor Einschaltung des Anwalts darüber informiert?
Erstellt am 01.04.2006 um 22:34 Uhr von BR Horst
Hallo w-j-l
JA der beschluss wurde orekt gefasst und der AG wurde darüber Informiert
(Kopie des Beschlusses).
Erstellt am 02.04.2006 um 00:09 Uhr von Heini
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Arbeit abmahnen. Eine Abmahnung für für Betriebsratstätigkeit wäre nichtig.
Erstellt am 02.04.2006 um 02:49 Uhr von Ramses II
Triple L!
(Lesen! - Lachen! - Löschen!)
Erstellt am 03.04.2006 um 11:42 Uhr von AO
NeeNee Ramses.
Solche Fragen erhellen die geistigen Archive eines wissensdurstigen wie mir!
Also Dein Beitrag ist sicher auf die Abmahnung und nicht auf diesen Thread bezogen. Dennoch: diese Art von Hilfe die Ihr hier solch Unwissenden wie mich zukommen lässt, beflügelt unsere Arbeit und unser Auftreten im täglichen Arbeitskampf!
Danke Allseits!!
AO
Erstellt am 03.04.2006 um 11:53 Uhr von Ramses II
Das "Triple-L" bezog sich selbstverständlich auf die Abmahnung.
Alleine schon weil hier die Wiederholungsgefahr gleich Null sein dürfte ist die Abmahnung nichts wert.
Eigentlich wirft sie für mich nur eine interessante Frage auf: Wenn der AG hier tatsächlich mit einer außerordentlichen Kündigung droht, könnte dann im (unwahrscheinlichen) Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung auf diese Abmahnung gestützt werden?
Erstellt am 03.04.2006 um 17:29 Uhr von Fayence
Ramses II,
eine Abmahnung beinhaltet den Kündigungsverzicht des AG für den abgemahnten Vorfall. Im Wiederholungsfall müsste eine erneute Abmahnung ausgesprochen werden, wobei ein Verweis auf die bereits erfolgte Abmahnung zulässig ist.
Worauf willst Du denn hinaus?