Also irgendwie erstaunt mich die Diskussion hier schon. So als ob Diskussionen zu diesem Thema in anderen Threads nicht stattgefunden hätten.
Woher nehmt ihr (Fayence und Tom) Eure Informationen, dass ihr hier so sicher antworten könnt?
Ich kann den Beiträgen von Oscar beim besten Willen nicht so viel Information entnehmen, dass Eure Antworten gerechtfertigt wären.
Ich weiß aus den Beiträgen nicht wie die Liste zustande kam.
Die ursprüngliche Frage lautete übrigens: „Müssen die Stimmzettel mit der Wahlvorschlagsliste übereinstimmen?“ ...und die hat woho schon grundsätzlich richtig beantwortet. Es sei denn, es wird im vereinfachten Verfahren gewählt. Dann (und NUR DANN,Tom) MUSS der WV die Wahlvorschläge (auch wenn nur eine Liste eingereicht wurde) ALFABETISCH ordnen. Bei allen anderen Verfahren, auch wenn nur eine Liste eingereicht wird, gilt immer: Der WV muss die Liste so veröffentlichen, wie er sie bekommen hat.
Meine Fragen an Oscar:
- In welchem Zustand war/en die Liste/n, als sie abgenommen wurde/n?
- Waren nur Kandidaten drauf oder waren da schon Stützunterschriften drauf?
- Wer hat sie abgenommen? Irgendein Listenvertreter?
- Hat sich evtl. ein WV-Mitglied zum Listenvertreter aufgeschwungen, die Listen abgehängt und dann Stützunterschriften gesammelt?
- War die Liste schon als eingereicht zu betrachten, als der WV umsortiert hat.
- In welchem Verfahren wählt ihr? Vereinfacht oder Regulär? Wie groß ist euer Betrieb?
Wenn ein WV-Mitglied die Liste nur mit Kandidaten abgenommen und dann gleich umsortiert hat, so ist das grundsätzlich legitim. Allerdings, wenn er schon die Funktionen WV und Listenvertreter mischt, dann hätte er das korrekterweise mit den Kandidaten besprechen sollen und auch die noch fehlenden Unterschriften der 4 Kollegen nachholen sollen.
So wird ihm das eben als WV angelastet.
Inwieweit die Informationen an die Kollegen über das Verfahren der Listenerstellung ausreichend war, kann ich auch nicht beurteilen.
Wenn das Umsortieren später geschah, dann war es in jedem Falle unzulässig, und das macht die Wahl in jedem Falle anfechtbar für diejenigen, die ein berechtigtes Interesse daran haben.
Ich muss mich da schon über Deine Ansicht wundern, Fayence. An anderer Stelle wirfst Du mir vor, ich würde eine auslegbare Formulierung des BetrVG falsch auslegen, und hier relativierst Du eine absolut klare Regelung:
“ Die Auslosung der Kandidaten Reihenfolge ist zwar nicht korrekt, wird aber die Wahl und deren Ergebnis nicht wirklich in Frage stellen können. Da sehe ich keinen Anfechtungsgrund, dem ein Gericht stattgeben würde.“
Das ist in dieser Absolutheit schlicht falsch. Auch bei einer Personenwahl im Regelverfahren. Damit greift der WV massiv in die Rechte der Liste/ des Listenvertreters ein. Ich halte eine Anfechtung hier für sehr erfolgversprechend (Vorausgesetzt das Umsortieren passierte an einer eingereichten Liste).
Und wenn der WV gar die Stimmzettel gegenüber der Vorschlagsliste umsortiert hat, dann erst recht.
Auch die ungeklärten Vorgänge um die gestrichenen Kollegen sind additiv so fragwürdig, dass es allemal für eine Anfechtung reicht. Immerhin sind die 4 vom Listenvertreter in Personalunion mit dem WV ihrer Kandidatur beraubt worden.
Also Oscar, Du kannst nicht davon ausgehen, dass alle der hier genannten Antworten Dir wirklich eine Antwort auf Dein Problem geben.
Gruesse
w-j-l