Erstellt am 15.03.2006 um 18:56 Uhr von norbert
zunächst müssen die gewählten BR-Mitglieder schriftlich ihr Einverständnis abgeben und anschließend wird das Ergebis veröffentlich.
Erstellt am 15.03.2006 um 19:27 Uhr von Fayence
Norbert, wo hast Du das denn gelesen?
In der WO steht nur, dass sich die Gewählten innerhalb von 3 Tagen erklären müssen, wenn sie die Wahl nicht annehmen. Ansonsten gilt die Wahl als angenommen. Siehe WO §17 Abs. 1
@Norden
Na, dann ist ja alles geschafft und Deine Nachtsitzung hat sich gelohnt. Wenn alle Gewählten bereits Ihre Annahme der Wahl erklärt haben, spricht nichts gegen die morgige Bekanntmachung.
Gruß
Fayence
Erstellt am 15.03.2006 um 19:31 Uhr von Norden
@ norbert: Im Gegensatz zur Benachrichtigung der Gewählten, dürfen sich diese auch mündlich gegenüber dem Vorsitzenden erklären. Nur bei Ablehnung der Wahl sollte der Vorsitzende auf die Schirftform pochen.
Meine Frage bezog sich auf die Drei-Tages-Frist, denn natürlich könnte jetzt einer daherkommen und noch (schriftlich) absagen.
@ Fayence: Was würde in diesem Fall passieren? Aussage gegen Aussage?
Erstellt am 15.03.2006 um 20:08 Uhr von w-j-l
Wo ist das Problem?
Wenn alle mündlich zugesagt haben, dann kann das Ergebnis veröffentlicht werden und die konst. Sitzung einberufen werden.
Wenn danach noch einer schriftlich nachkommt, dann heißt das eben ggf. nicht mehr "Ablehnung der Wahl" sondern "Niederlegung der BR-Amtes"
Die Wirkung ist doch die gleiche, oder?
Erstellt am 16.03.2006 um 08:12 Uhr von Norden
Morgen w-j-l,
so argumentiert hast du recht. Klug.
Erstellt am 16.03.2006 um 08:20 Uhr von Ramses II
"Wenn danach noch einer schriftlich nachkommt, dann heißt das eben ggf. nicht mehr 'Ablehnung der Wahl' sondern 'Niederlegung der BR-Amtes'
Die Wirkung ist doch die gleiche, oder?"
Nicht unbedingt! Die Wirkung kann durchaus sehr unterschiedlich sein und die Zusammensetzung des BR erheblich beeinflussen!
Erstellt am 16.03.2006 um 08:36 Uhr von Norden
@ Ramses II: Natürlich hat das eine Wirkung.
Wenn sich einer zur Wahl stellt und dann als Gewählter sein Amt nicht antritt, dann ist das schon einmal grundsätzlich merkwürdig.
Da bei uns eine Personenwahl stattfand, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ist dann natürlich eine andere Zusammensetzung, aber das ist nach einer Neuwahl doch immer so (im Idealfall). Einzig, dass das ein BR-Mitglied die kommenden vier Jahre fehlt ist mehr als bedauerlich (unabhängig der Gründe). Da der BR noch nicht im AMt ist (Amtszeit des neuen BR läuft noch) und keine konst. Sitzung einberufen wurde, hätte sich nicht "viel" geändert. Einzig die durch die Bekanntmachung informierten Arbeitnehmer müssten etwas irritiert sein, wenn sie vom "Austritt" hören - muss der eigentlich dann auch per Bekanntgabe veröffentlich werden?
Erstellt am 16.03.2006 um 08:47 Uhr von Ramses II
Norden,
es geht hier nicht um "merkwürdig", "bedauerlich", "nicht viel geändert" oder "irritierte Arbeitnehmer".
Es geht darum dass die Nichtannahme der Wahl sich erheblich anders auswirken kann als der Rücktritt des selben BR-Mitgliedes. Insofern ist es schon richtig genau zu hinterfragen, ob die Wahl wirksam angenommen wurde. Die mündliche Zustimmung ist im Übrigen möglich und die einmal ausgesprochene Annahme der Wahl unwiderruflich.
Austritte aus dem BR müssen übrigens der Belegschaft nicht kommuniziert werden.
Erstellt am 16.03.2006 um 08:50 Uhr von Norden
Ich denke zu verstehen, worauf du hinauswillst.
Grunsätzlich wollte ich mir mit meinem Beitrag auch nur absichern, ob mir jemand rät die Drei-Tage-Frist abzuwarten.
Erstellt am 16.03.2006 um 08:54 Uhr von Fayence
Guten Morgen Norden,
Ramses II hat sich lediglich auf die Aussage von w-j-l bezogen, welcher schreibt "Die Wirkung ist doch die gleiche,oder?".
Und die Auswirkungen von Nichtannahme einer Wahl und Rücktritt, können bei einer Listenwahl in der Tat unterschiedlich sein.
Käme beispielsweise zum Tragen, wenn zwecks Erfüllung der Minderheitenquote Sitze abgegeben werden mussten.
Und wenn ein BR-Mitglied sein Amt niederlegt und ein Ersatzmitglied dauerhaft nachrückt, halte ich eine Information der AN für angemessen, sinnvoll und auch erforderlich!
Erstellt am 16.03.2006 um 11:52 Uhr von w-j-l
"Und die Auswirkungen von Nichtannahme einer Wahl und Rücktritt, können bei einer Listenwahl in der Tat unterschiedlich sein.
Käme beispielsweise zum Tragen, wenn zwecks Erfüllung der Minderheitenquote Sitze abgegeben werden mussten. "
Dazu habe ich mich noch nicht weit genug in die Niederungen der Listenwahl hineinvertiefen müssen, um das zu verstehen, Fayence