Erstellt am 10.03.2006 um 12:33 Uhr von pit47
Hallo Guido,
§19 WO Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Kommentar dazu:
1 Unter Wahlakten sind die gesamten Wahlunterlagen im weitesten Sinne einschließlich der Stimmzettel zu verstehen (FKHE, Rn. 1). Gemeint sind somit alle Schrift- und Druckstücke, die der WV bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gefertigt hat oder die ihm zugegangen sind. Dazu gehören z. B. das Wahlausschreiben, die erfolgten Aushänge, die Vorschlagslisten, die Bekanntmachungen des WV und seine Niederschriften, der Schriftwechsel des WV, die Stimmzettel und die Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe.
2 Bei den Freiumschlägen für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beachten, daß verspätet eingegangene Briefumschläge (vgl. § 26 WO Rn. 5 ff.) binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten sind (vgl. § 26 Abs. 2 WO ). Ist die Wahl angefochten worden, erfolgt die Vernichtung nach Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Beschlusses.
3 Der WV hat die Wahlunterlagen dem BR zu übergeben, sobald dessen konstituierende Sitzung (vgl. § 29 Abs. 1 BetrVG ) stattgefunden hat. Die Unterlagen können aber auch in der Sitzung übergeben werden, sobald die Wahl des BR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt ist (vgl. § 29 BetrVG Rn. 10). Die Übergabe ist in der Niederschrift der Sitzung zu vermerken.
4 Der neugewählte BR hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit (vgl. §§ 21, 22 BetrVG ) sorgfältig aufzubewahren. Er hat den zur Wahlanfechtung Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 2 BetrVG ) die Einsichtnahme in die Wahlunterlagen zu gestatten, soweit die Unterlagen für ein Wahlanfechtungsverfahren benötigt werden (FKHE, Rn. 1; GL, Rn. 2; GK-Kreutz, Rn. 3; Richardi, Rn. 2).
Erstellt am 10.03.2006 um 12:41 Uhr von Norden
Das ist eine Antwort - die hilft weiter. Ich danke und bin wieder etwas klüger...