Erstellt am 09.03.2006 um 11:18 Uhr von Olaf0412
Wenn es den Leuten tatsächlich 'plötzlich' einfällt, müssen diese selbst aktiv werden und die Wahlunterlagen beim WV anfordern. Der Wahlvorstand muss die Wahlunterlagen dann *unverzüglich* übergeben oder übersenden.
Anders ist es bei Leuten, bei denen der WV bei Erlass des Wahlausschreibens von deren Abwesenheit zur Wahl wusste bzw. davon ausgehen musste - da wird dann von vornherein Briefwahl festgelegt.
Im Fitting heisst es hierzu noch: "...dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden..." - also insbes. Außendienst oder in Heimarbeit Beschäftigte.
Erstellt am 09.03.2006 um 11:19 Uhr von Frank B.
Muss, muss er überhaupt nicht. Bei Verhinderung kann der Wahlberechtigte schriftlich die schriftliche Stimmabgabe beim WV bantragen, dies soweit mir bekannt ist, bis drei Tage vor Stimmauszählung.
Erstellt am 09.03.2006 um 11:27 Uhr von pit47
Hallo gorgiana,
der Wahlvorstand muß die Unterlagen dem Wahlberechtigten so zuleiten, daß dieses Gelegenheit hat, sie auf postalischen oder anderen Wege rechtzeitig vor Abschluß der Stimmabgabe zurückzusenden.
Erstellt am 10.03.2006 um 10:42 Uhr von Benno_BRB
@ pit47:
wenner denn davon weiss....
Benno