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Bekanntmachung Wahllisten -inhaltliche Abbildung

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henry
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

bei uns wird eine Listenwahl erstmalig durchgeführt. Nun ist die Frage im Wahlvorstand aufgetreten, ob bei der Bekanntmachung der Listen die Originalinhalte zu übernehmen sind, z.B. auch die eingetragene Berufsbezeichnung (Abkürzung mal ja mal nein, die Abteilung etc). Ich meine ja, da ein Abbild der Liste erzeugt wird für den Aushang. Meine Kollegen meinen nicht, da listenabhängig unterschiedliche Bezeichnungen als auch mal mit Abteilungmal ohne angegeben wurde.

Einige Listenvertreter meinten, daß es wichtig ist, welcher Bewerber in welcher Abteilung ist, da wir zwei Unternehmen sind und jetzt erstmalig einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.

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Community-Antworten (14)

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pit47

03.03.2006 um 11:22 Uhr

Hallo Henry, haltet Euch an die §§ 06 bis 10 der Wahlordnung 2001 zu den Wahlvorschlagslisten. Auf den Wahlvorschlagslisten sind die Kandidaten mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung zu benennen. Alles andere überlaßt den Listenführer, die ja Werbung für ihre Liste machen können.

H
henry

03.03.2006 um 11:30 Uhr

Hallo,

d.h. also, dass der Wahlvorstand die in der Wahlliste die Angaben zur Art der Beschäftigung in seinem Sinne abwandeln kann, also Inhalte weglassen oder zufügen kann oder ?

P
pit47

03.03.2006 um 11:39 Uhr

Hallo Henry, nein, wenn die Wahlvorschlagslisten nicht dem Gesetz entsprechen, müssen sie an die Listenführer zurückgegeben werden, damit sie so geändert werden, wie es vorgeschrieben ist.

H
henry

03.03.2006 um 13:33 Uhr

Also noch einmal konkret: Auf der Original Vorschlagsliste steht unter Art der Beschäftigung "kfm.Angestellt-GWG-OE71"

der Wahlvorstand macht daraus Beschäftigung "Kaufmännische Angestellte"

Wäre dieses rechtlich unbedenklich ?

P
pit47

03.03.2006 um 14:03 Uhr

Hallo Henry, der WV darf nichts an der Wahlvorschlagsliste ändern, sonder hat darauf zu achten, daß alle Angaben verständlich für die Wähler sind. Die Art der Beschäftigung sollte von den Listenführern einheitlich in der Form erstellt werden. Also entweder alle mit Abkürzung oder alle ohne Abkürzungen.

G
geheimnistraeger

03.03.2006 um 14:07 Uhr

Hallo,

ich vermute mal es wird auch nichts in den Wahlvorschlagslisten geändert sondern in der Veröffentlichung der gültigen Wahlvorschläge soll ein einheitlicher Text als Berufsbezeichung genommen werden.

Dies halte ich für unbedenklich, besonders da einige Berufsbezeichungen sich ja seot den letzten 30 Jahren geändert haben oder der Kandidat sich auch verschrieben haben kann (Ekslektriker statt Elektriker)

Nur sollta natürlich nicht plötzlich aus einem Kundenberater ein Key-Account-Manager werden .

H
henry

03.03.2006 um 14:09 Uhr

ok, habe ich verstanden. Das Problem ist aber, die Listen sind bereits abgegeben und die Fristen sind alle abgelaufen. Jetzt geht es um die Bekanntmachung und darstellung der eingegangen Listen.

Sollte hier der WV Abweichungen umsetzen oder denOriginaltext übernehmen, speziell bei der Art der Beschäftigung.

H
henry

03.03.2006 um 14:14 Uhr

Hallo Gemeimnisträger,

klingt erst einmal logisch. Allerdings kann ja der Listenführer besonderen Wert darauf gelegt haben, weil er möchte, daß die Wähler wissen, wer wo in welcher Funktion arbeitet. Insbesondere wenn, wie bei uns, erstmalig ein gemeinsamer BR für zwei UN gewählt werden soll, also nicht jeder Mitarbeiter auch jeden Bewerber einordnen kann.

H
henry

03.03.2006 um 14:53 Uhr

Hallo Pit47,

vielen Dank für Deine bisherigen Antworten. Ich wollte Dich nciht vernachlässigen, in dem ich konkret auf den "Geheimnisträger" eingegangen bin. Aber wie siehst Du meine leiste Äusserung ?

Zumal mit einige Listenvertreter angekündigt haben, ggf. dieses als Benachteiligung und somit Wahlbeeinflussung zu sehen und ggf. die Wahl anzufechten.

G
geheimnistraeger

03.03.2006 um 15:00 Uhr

O.K.,

ich habe natürlich auf unseren Betrieb abgewogen und da haben wir schon einige Berugsbezeichungen korrigiert.

Allerdings ist es natürlich auch die Frage, ob die Mitarbeiter mit dieser Bezeichung etwas anfangen können. Wünschenswert ist es in jedemfall, wenn die Art der Beschäftigung so übernommen werden kann wie es in den Listen steht.

Gegen eine "Gleichziehung" (kfm. A. / kfm. Ang.) wird aber nirgends Einwände bestehen können oder das zur Wahlanfechtung führen.

H
henry

03.03.2006 um 15:02 Uhr

Lieber Geheimnisträger,

das sehe ich auch so, aber wie siehst Du es mit Angabe Unternehmen und Abteilung ?

G
geheimnistraeger

03.03.2006 um 15:09 Uhr

Tja,

Abteilungen und Unternehmen gehöhren meiner Meinung nach nicht mit in die Vorschlagslisten

Ich würde aber, sofern ich mit diesen Bezeichnungen noch eine Vernünftige Darstellung der Vorschlagslisten hinbekomme, diese mitauf nehmen.

Bei uns wäre es schwirig, da (auf den Wähler abgestimmt) wir es bevorzugen das man die Listen alle auf einer Seite hat. Und diesmal gibt es bei uns vier Listen mit ca. 120 Bewerber und die DIN A3 Seite wurde schon knapp für die Veröffentlichung.

G
geheimnistraeger

03.03.2006 um 15:11 Uhr

Aber,

fällt mir gerade noch ein.

Wenn du nun bei diesen Listenvertrtern Abteilung und Unternehmen angibst, benachteiligst du dann nicht die anderen.

Solltest du dich entscheiden das Unternehmen und die Abteilung des einen mit anzugeben, dann würde ich dies bei allen machen. Da ich es ansonsten als wesentlich verzerrender finden würde.

H
henry

03.03.2006 um 16:31 Uhr

Lieber Geheimnisträger, liebe andere Forennutzer,

kennt Ihr vielleicht eine Rechtsentscheidung bzw. einen entsprechenden Hinweis in einem Kommentar zu dieser Problematik ? Die Meinungen und Praxis sind das eine, die rechtliche Bewerbtung natürlich das andere.

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