Erstellt am 19.03.2014 um 20:50 Uhr von ollim
WO §6 (3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber
in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und
unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art
der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung
der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste
ist beizufügen.
Erstellt am 19.03.2014 um 21:14 Uhr von Nubbel
ollim, und wo kannst du erfahren, dass deine antwort nichts mit der frage zu tun hat?
spetti, drück mal den blauen button oben
Erstellt am 19.03.2014 um 21:17 Uhr von pillepalleTR
Mist, Nubbel war schneller mit der Klatsche.
Vordrucke gibt es u.a. hier:
http://www.betriebsrat.com/vordrucke-zur-betriebsratswahl-normales-wahlverfahren
EDIT:
...und anhand eines dieser Vordrucke kann man erkennen, dass das Geb-Datum und das Geschlecht NICHT aufgeführt werden
Erstellt am 19.03.2014 um 21:20 Uhr von Nubbel
warum kann hier keiner den unterschied zwischen den listen die dem wahlvorstand eingereicht werden und der liste bei der bekanntmachung erkennen, wenn es nur eine liste gibt?
Erstellt am 19.03.2014 um 21:22 Uhr von pillepalleTR
@Nubbel:
Antwortmöglichkeit 1: weil man nicht richtig liest
Antwortmöglichkeit 2: weil man keine Ahnung hat
Erstellt am 19.03.2014 um 21:34 Uhr von pillepalleTR
...und wenn man weiter sucht, stellt man fest, dass die W.A.F. fehlerhafte Vordrucke unter die Menscheit bringt
Fitting 24. Auflage zu § 10 WO Rn 4
"Die Vorschlagslisten sind .... sowie unter genauer Anführung aller Wahlkandidaten mit Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums und ihrer Berufsbezeichnung in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen."
EDIT:
weitere Quelle:
http://betriebsrat-wahl-wiki.de/index.php?title=%C2%A710_WO_Bekanntmachung_der_Vorschlagslisten
btw: Die max. Anzahl der Antworten ist auf 7 eingestellt...
Erstellt am 19.03.2014 um 21:36 Uhr von Nubbel
die listen ja,
aber nur eine liste!!!!!!!!!!!nicht