Erstellt am 05.03.2014 um 08:34 Uhr von Hartmut
Hallo derdiakon, die Zusammensetzung des WV muss _nicht_ öffentlich (iSv betriebsöffentlich) bekannt gemacht werden, so jedenfalls §16 BetrVG. Meine Meinung: Ein guter BR, der vernünftig kommuniziert, wird dies trotzdem tun, denn es spricht auch nichts gegen die Veröffentlichung. Zumindest aber sollte der BR die Zusammensetzung des WV an den Arbeitgeber kommunizieren.
Erstellt am 05.03.2014 um 08:35 Uhr von Rattle
Hallo,
das beste wäre der WV wird auf einer Betriebsversammlung vorgestellt, ansonsten hat er nur die wahl durchzuführen und wird eröffnet mit dem wahlausschreiben was dann öffendlich gemacht werden muss.
ansonsten der blaue button oben.
MFG
Erstellt am 05.03.2014 um 09:13 Uhr von derdiakon
danke Hartmut und Rattle für die schnellen Antworten.