Erstellt am 15.02.2006 um 13:52 Uhr von Fayence
Ein Betriebsrat kann dann immer noch gewählt werden. Was daraus aber resultieren kann, ist eine BR-lose Zeit.
Schlimmer Fehler!
Erstellt am 15.02.2006 um 17:14 Uhr von sasa
Danke Fayence, Können Sie mir auch sagen wo das im Gesetz verankert ist, dann hätten Sie mir sehr weitergeholfen!
Erstellt am 15.02.2006 um 17:28 Uhr von Fayence
Hallo sasa,
einmal das BetrVG zur Hand nehmen und insbesondere die §§16, 13 ,14a lesen.
Die zu beachtenden Fristen sind ergänzend in der Wahlordnung aufgeführt.
Bin mir unklar, worauf sich die Frage, wo was im Gesetz verankert ist bezieht.
Erstellt am 15.02.2006 um 17:34 Uhr von sasa
Hallo Fayence,
also wie ich das verstanden habe bricht nach der verpassten fristen und der Beendigung der Amtszeit des Betribsrats eine "BR-lose" Zeit an. Danach kann aber trotzdem jederzeit wieder ein neuer Betriebsrat gewählt werden? Wer ordnet diese neue Betriebsratswahl dann an?
Genau wollte ich wissen, wo im Gesetz geschrieben steht, dass es mit dem Verpassen der Wahlfristen danach keinen Betriebsrat mehr gibt.
Vielen Dank
Erstellt am 15.02.2006 um 18:37 Uhr von Ramses II
Sasa,
schau mal im BetrVG unter "Amtszeit des Betriebsrates", daraus ergibt sich zwingend dass nach in der Regel vier Jahren das Mandat erlischt.
Ein neuer BR kann dann jederzeit gewählt werden. Die Formalien hierfür sind auch im BetrVG (vorne) beschrieben.