Erstellt am 03.02.2006 um 18:09 Uhr von norbert
Wenn die Beurlaubung grundsätzlich unbefristet erfolgt, gilt § 8 BetrVG: Wählbar sind alle Wahlberechtigten i.S. § 7 BetrvG. Also wenn das Direktionsrecht vom Arbeitgeber ausgeübt wird, treffen die o.g. §§ zu. Es heißt im § 7 BetrVG wahlberechtigt sind " alle Arbeitnehmer", also kommt es nicht Inhalt des Arbeits- (Beamten)Vetrages an.