Erstellt am 16.11.2005 um 16:12 Uhr von packer
moin kami,
ich sehe kein grund, warum du nach § 5 betrVG nicht zu den arbeitnehmern gehören solltest. also hast du auch nach § 7 und § 8 BetrVG wahlberechtigung und bist wählbar...
wende dich bitte an den wahlvorstand! der br ist nicht mehr zuständig...
aber da werden dir die alten hasen hier genaueres sagen können...
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind wählbar alle dem Betrieb seit sechs Monaten angehörenden Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG nur die betriebsangehörigen Arbeitnehmer.
Die Betriebszugehörigkeit setzt das Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen und eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation voraus (BAG 18.1.1989 –
7 ABR 21/88).
gruß,
packer