Erstellt am 31.01.2006 um 23:57 Uhr von otto
Hallo elocin,
fair oder unfair: für das Wahlrecht zählen nur die Fakten:
1. Die Mitarbeiter der Fremdfirma sind keine Arbeitnehmer Ihres Betriebs (kein Arbeitsvertrag usw.).
2. Deshalb käme (!) ein Wahlrecht nur über § 7 Satz 2 BetrVG ("überlassene Arbeitnehmer") in Betracht. Das würde voraussetzen, dass Ihr Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern ein Weisungsrecht hat. Das hat er aber - so, wie Sie es schildern - gerade nicht ("Vorarbeiter gibt Aufträge an seine Leute weiter").
Ergebnis: Kein Weisungsrecht - keine überlassenen Arbeitnehmer - kein Wahlrecht!
Gruß otto