Erstellt am 12.01.2010 um 18:39 Uhr von Matze
@BePaNeuling,
wenn sich nur eine Liste aufstellt (alle Kandidaten tragen sich in EINE Liste ein), gilt wie im vereinfachten Wahlverfahren die Verhältniswahl. Siehe §14 (2) BetrVG.
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 12.01.2010 um 18:47 Uhr von Rattle
Hallo,
wie kommt ihr überhaupt darauf das listenwahl durchgeführt werden muss?
mfg
Erstellt am 12.01.2010 um 19:39 Uhr von nicoline
Matze
ähhhhm, wenn es nur eine Liste gibt, handelt es sich um eine MEHRHEITSWAHL, wenn es mehrere Listen gibt, um die Verhältniswahl.
*Ist es möglich in einer Mitarbeiterversammlung zu beschließen, dass wir doch alle mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sind?*
Das dieses möglich ist, steht nirgends im Gesetz. Hättet ihr 51-100 AN, könntet ihr mit dem ***AG*** ein vereinfachtes Wahlverfahren vereinbaren, da ihr aber über 100 habt......
*Es besteht die Gefahr, dass sich kaum Leute bereit erklären Listen aufzustellen.*
Es besteht doch überhaupt kein Zwang, MEHRERE Listen aufzustellen, auch eine Liste ist eine LISTENWAHL ;-))
Erstellt am 12.01.2010 um 20:03 Uhr von Matze
nicoline,
danke, so ist es, im Eifer des Wortgefechts hab ich wohl danebengegriffen, sorry.
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 12.01.2010 um 20:29 Uhr von nicoline
Matze
Eifer
Jemand ist eifrig, der nicht bloß „Dienst nach Vorschrift“ macht, sondern sich mit Engagement seiner Arbeit widmet. Der Eifer ist also jene Tugend, die den Menschen befähigt, noch ein wenig mehr zu tun, als unbedingt notwendig ist. Er tut dies nicht missmutig, sondern mit Freude und Begeisterung. Dem Eifrigen ist es ein Anliegen, nicht bloß seine Pflicht zu erfüllen, sondern das, was er tut, auch wirklich gut zu tun.
http://www.franz-sales-verlag.de/fsvwiki/index.php/Lexikon/Eifer
Ideale Voraussetzungen für ein BRM!? ;-)))