Erstellt am 22.11.2009 um 16:25 Uhr von VorOrt
MA aus Leihfirmen dürfen wählen ...
Nach dieser seit dem 28. Juli 2001 gültigen Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
sind Leiharbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt, "wenn sie länger als
drei Monate im Betrieb eingesetzt werden". Unter Experten war seitdem umstritten,
ob diese Leiharbeitnehmer auch mitzuzählen sind, wenn die Größe des zu
wählenden Betriebsrats bestimmt wird.
Ich hoffe ich konnte dein Frage genügend beantorten ... ;-)
Erstellt am 22.11.2009 um 16:42 Uhr von VorOrt
§ 7 Betr.Verfassungsgesestz - Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer (AN)
des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden AN eines anderen Arbeitgebers (AG) zur Arbeitsleistung überlassen, so sind sie wahlberechtigt, wenn sie länger 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(1) Teilzeitbeschäftigte AN sind ebenso wahlberechtigt wie AN, die in Arbeitsverhältnissen zu mehreren AG stehen.
Das aktive Wahlrecht haben auch AN, die dem AG des Beschäftigungsbetriebes überlasen worden sind, also in einer Weise tätig werden, dass sie in dei Betriebs und Arbeitsorganisation dieses Betriebes eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Beschäftigungs-AG unterliegen. Das Wahlrecht im "Stammbetrieb", also in dem Betrieb des Vertrags-AG, bleibt von dem Wahlrecht im Beschäftigungsbetrieb unberührt.
§ 8 Wählbarkeit
AN, die in einem Arbeitsverhältnis zu 2 AG stehen, können in beiden Betrieben in den Betriebsrat gewählt werden.
Erstellt am 22.11.2009 um 17:09 Uhr von erwin
@speddy
Sind es Leiharbeitnehmer oder arbeitet nur Mitarbeiter einer anderen Firma, z.B. im Rahmen von Werksverträgen oder auf anderer Grundlage, im Berieb?
Es müssen also nicht zwangsläufig Leiharbeitnehmer sein? Der BR sollte es wissen, da er ja bei Leiharbeitnehmer gem. § 99 in der MB ist/war.
Erstellt am 22.11.2009 um 17:30 Uhr von speedy
@ erwin die MA sind mit Werksverträgen beschäftigt !!
Erstellt am 22.11.2009 um 17:35 Uhr von rainerw
@speedy
Bei den Werksvertraglern sieht es dann anders aus als wie oben von vorOrt beschrieben. Diese sind nicht Wahlberechtigt.
Erstellt am 23.11.2009 um 09:43 Uhr von rkoch
@speedy
rainerw hat *grundsätzlich* recht, aber:
wie VorOrt aus dem Kommentar richtig zitiert, ist trotzdem zu prüfen, ob diese AN "in einer Weise tätig werden, dass sie in die Betriebs und Arbeitsorganisation dieses Betriebes eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Beschäftigungs-AG unterliegen"
Falls diese Bedingung zutrifft spricht man von "unerlaubte (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung". Wesentlich ist nicht, als was der AN-Einsatz deklariert ist (Werksvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung), sondern wie der AN-Einsatz wirklich gelebt wird. Erhalten die AN z.B. die Arbeitsanweisungen (nicht: welche Arbeit, sondern: WIE die Arbeit auszuführen ist) von den Vorgesetzen des Betriebes und/oder verwenden die AN nicht eigene Arbeitsmittel sondern die Arbeitsmittel des Betriebes, sind das mögliche Indizien für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung.
Sollten derartige Indizien vorliegen, sollte man der Sache mal etwas nachgehen.
Aber ehrlich gesagt: Das ist ein steiniger Weg, den man da beschreiten müsste. Sofern es auf die Wahl keinen wesentlichen Einfluß hat (Sitzezahl, Freistellungen), würde ich den Werksvertrag als gegeben hinnehmen, außer es gibt EINDEUTIGE Hinweise.