Erstellt am 15.01.2006 um 17:00 Uhr von Heini
Der Betriebsrat ist auch bei Änderungen der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beteiligt. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Kommt eine Einigung in o.g. Angelegenheit nicht zustande, so hat der BR die Möglichkeit gem. § 87 Abs. 2 die Einigungsställe anzurufen.
Für den Arbeitnehmer gibt es wenig Möglichkeiten sich gegen eine Änderung der Arbeitszeit zu wehren, wenn der Arbeitgeber die Notwendigkeit vernünftig begründen kann. Letztendlich würde der AG wohl mit einer Änderungskündigung arbeiten.