Erstellt am 29.11.2005 um 22:46 Uhr von Heini
Möchte man einen BR ins "Leben rufen" benötigt man nicht das Einverständnis des AG.
Die BR-Wahl ist Sache der Arbeitnehmer. Auch sollte man dem AG nicht über solch ein Vorhaben in Kenntnis setzen, da Initiatoren gerne schnell aus dem Betrieb entfernt werden bevor sie „Dummes Zeug“ machen.
Grundsätzlich sollte man sich bei einer solchen Betriebsgröße kompetente Leute mit ins Boot holen. Ich würde hier die Gewerkschaft ansprechen, das wäre der richtige Partner.
Dann solltet ihr alles besprechen und vorbereiten und an einem Tag X an dem von Euch zu einer Betriebsversammlung eingeladen wird den AG vor vollendete Tatsachen stellen.
Erstellt am 30.11.2005 um 06:59 Uhr von Frecher
Hallo Brandy, hallo Heini!
Ganz so geheimnisvoll wirds es nicht klappen - leider!
Aber Gewerkschaft ist schon der richtige Ansprechpartner - auch bei kleineren Betrieben.
Immerhin sprechen sie die Betriebsversammlung ab, ohne dass Namen genannt werden.
Trotzdem Vorsicht! Ich kanne Arbeitgeber, die vor einer solchen Versanstaltung erst mal ein paar Arbeitnehmer profilaktisch rausgeworfen hat...aber auch welche, die während der Terminabsprache mal eben schnell selbst 3 Arbeitnehmer gefunden hat, der eine Betriebsversammlung nach § 17 BetrVG organisieren.
Wenn du nicht weißt, welche zuständig ist, frag bei der DGB-Region nach.
Ich hab auch eine Seite gefunden, die dem späteren Wahlvorstand bei seiner immensen Arbeit sicher helfen kann: die-betriebsratswahl.de
Erstellt am 30.11.2005 um 23:46 Uhr von Heini
Sicherlich sollten die interessierten AN die BR Wahl in aller Stile vorbereiten.
Vielen AN, die an der Bildung eines BR interessiert sind, ist die Redseligkeit gegenüber dem AG und auch den Kollegen zum Verhängnis geworden und wurden, da für sie der besondere Kündigungsschutz noch nicht gilt, gekündigt.
Eine Absprache mit dem AG ist nicht notwendig. Der AG hat die Einladung zur Betriebsversammlung in der der Wahlvorstand für die BR Wahl gewählt wird zu akzeptieren.
Zu der Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer Ihres Betriebs einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen (§§ 17, 16 BetrVG). Wenn einer Ihrer Kollegen Mitglied einer Gewerkschaft ist, könnte auch die Gewerkschaft zu dieser Betriebsversammlung einladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG).
Die ersten drei Arbeitnehmer, die die Einladung zur Betriebsversammlung unterschrieben haben, sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer Kündigung geschützt. Kommt es nicht zur Wahl des Betriebsrates, beträgt der Kündigungsschutz für die Initiatoren der Betriebsratswahl nur drei Monate, vom Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes an gerechnet (§ 15 Abs. 3a KSchG).
Sollte der AG die Betriebsversammlung oder anderweitig die Bildung eines Wahlvorstandes verhindern, sollten drei Arbeitnehmer umgehend bei dem zuständigen Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragen.