Erstellt am 11.09.2005 um 22:47 Uhr von otto
Was sind denn das für Zustände in Ihrem Unternehmen, daß es eine GBR-Vereinbarung über die Standorte der Betriebsratsbüros in den Betrieben des Unternehmens gibt? Das ist doch eine selbstverständliche Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte. Ein GBR hat dazu gar nichts zu entscheiden.
Direkte gesetzliche Regelungen usw. gibt es dazu nicht. Die Zuständigkeit des örtlichen BR ergibt sich aus seiner allgemeinen Verantwortung, seine eigene BR-Arbeit nach den gegebenen betrieblichen Verhältnissen optimal zu organisieren. Wenn Sie weitere Hilfe brauchen (z.B. Vorlage für BR-Beschluß usw.), wenden Sie sich an die W.A.F. (Herrn Britting). Da "werden Sie geholfen!".
Erstellt am 12.09.2005 um 08:18 Uhr von viktor
Die Rechtsprechung ist eindeutig (siehe Kommentare zum BetrVG). Das BR-Büro gehört in den Betrieb. Einfach eine entsprechende Forderung an den AG verbunden mit dem Hinweis eventueller Rechtsmittel. Ggf. dann tatsächlich das Arbeitsgericht bemühen.